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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 2. Oktober 2008
(GVBl. I Nr. 13 vom 06.10.2008 S. 218)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 207), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Wird eine Steuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird."
2. Nach § 12 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Bei der Erhebung eines Beitrages für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach § 8 Abs. 7 oder die Möglichkeit eines solchen Anschlusses endet die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011. Satz 1 gilt nur, soweit die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218) noch nicht eingetreten ist."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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