Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Justizkostenrechts
- Brandenburg -

Vom 10. Juli 2014
(GVBl. Nr. 35 vom 14.07.2014)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Justizkostengesetzes

Das Brandenburgische Justizkostengesetz vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 172), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2013 (GVBl. I Nr. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass  "Gebührenbefreiung, Erlass und Stundung".

b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Kostenerlass  "Erlass und Stundung von Kosten".

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Justizverwaltungskostenordnung. Hiervon ausgenommen sind § 4 Absatz 3 der Justizverwaltungskostenordnung und § 4 Absatz 4 und 5 der Justizverwaltungskostenordnung, soweit gerichtliche Entscheidungen zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden. "(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz. Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz findet keine Anwendung; Nummer 2000 Unternummer 2 und Nummer 2002 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz finden keine Anwendung, soweit die Überlassung oder Bereitstellung gerichtlicher Entscheidungen zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen und Fachzeitschriften beantragt wird." 

3. Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 2
Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass
"Abschnitt 2
Gebührenbefreiung, Erlass und Stundung".

4. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "der Kostenordnung" durch die Wörter "dem Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

5. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) § 13 der Kostenordnung gilt entsprechend.  "(3) § 2 Absatz 5 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gilt entsprechend."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Kostenerlass  "Erlass und Stundung von Kosten".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "erlassen" die Wörter "oder gestundet" eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
2. Justizverwaltungskosten, soweit nicht bereits nach den entsprechenden Kostenbestimmungen eine Kostenbefreiung, insbesondere nach § 12 der Justizverwaltungskostenordnung, möglich ist;  "2. Justizverwaltungskosten, soweit nicht bereits eine Ermäßigung oder das Absehen von der Kostenerhebung nach anderen Vorschriften möglich ist;".

c) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:

alt neu
(2) Ein Erlass ist möglich, wenn
  1. es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint,
  2. die Einziehung mit besonderen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre,
  3. es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge. Im Kostenerlassverfahren können die Ansprüche gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

"(2) Ansprüche können erlassen werden, wenn
  1. der Erlass zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint,
  2. die Einziehung mit besonderen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre oder
  3. der Erlass aus sonstigen besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Satz 1 gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge entsprechend.

(3) Ansprüche können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

7. In der Anlage

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