2.1 |
Genehmigungsbedürftige Anlagen1 |
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2.1.1 |
Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die |
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- Genehmigung nach den §§ 4, 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),
- Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG oder
- Genehmigung einer Änderung nach § 16 BImSchG
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einer im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlage mit Errichtungskosten (E) |
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a) Entscheidung über die Genehmigung wird ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV beauftragt |
180 + 0,5 Prozent von E
reduziert sich die Ge- bühr nach Buchstabe a um 3 Prozent |
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b) ist ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand eines Teil- oder Änderungsverfahrens |
170 bis 3.500 |
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c) wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Absatz 6 BImSchG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a um wird hierbei auf Kosten des Antragstellers für die Vor- und Nachbereitung (technische Organisation, Zusammenfassung von Einwendungen, Erstellen von Einwendungslisten, Einlass- kontrolle beim Termin, Fertigen der Niederschrift) ein externes Projektmanagement eingesetzt |
170 je Stunde, höchstens jedoch 900 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe c um 10 bis 50 Prozent |
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d) wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung der Umwelt- verträglichkeit vorgenommen kann der Umfang der Prüfung der Umweltverträglichkeit be- schränkt werden, weil ihr ein Raumordnungsverfahren (§ 16 Absatz 3 UVPG) oder ein Bebauungsplan oder anderes Satzungsverfahren (§ 17 Satz 3 UVPG) vorausgegangen ist |
10 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 700, höchstens 27.000 reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe d um 30 bis 50 Prozent |
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e) wird im Genehmigungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen |
3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 170, höchstens 9.000 |
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f) wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang bei- zubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV durch- geführt |
3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 170, höchstens 9.000 |
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Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebühr für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV vor Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen. |
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g) wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für die UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c in Verbindung mit § 3a UVPG durchgeführt |
3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 170, höchstens 9.000 |
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Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die positive Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen. |
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h) wird im Genehmigungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 26d BbgNatSchG vorgenommen |
5 Prozent bei Anwen- dung von Buchstabe d, 2 Prozent des sich aus dem Buchstaben a ergebenden Betrages, mindestens jedoch 350, höchstens 15.000 |
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