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Fuenftes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes
- Brandenburg -
Vom 27. Juli 2015
(GVBl. I vom 28.07.2015 Nr. 22)
Siehe Fn. 1
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes
§ 22 Absatz 4 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (GVBl. I Nr. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Er untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtages. | "Er unterliegt der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtages, soweit diese die Unabhängigkeit des Amtes nicht berührt." |
2. Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht übt für die bei ihm tätigen Beamten die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach dem Landesdisziplinargesetz aus."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
_______
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).
ID 151059
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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