Regelwerk |
Änderungstext
Elftes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes
Vom 17. Dezember 2015
(GVBl. I Nr. 40 vom 18.12.2015)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes
Das Brandenburgische Polizeigesetz vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 90 wird gestrichen.
2. In § 31 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter "Ausschuss für Inneres des Landtages" durch das Wort "Landtag" ersetzt.
3. In § 33a Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter "Ausschuss für Inneres des Landtages" durch das Wort "Landtag" ersetzt.
4. In § 33b Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter "Ausschuss für Inneres des Landtages" durch das Wort "Landtag" ersetzt.
5. In § 36a Absatz 3 werden die Wörter "Ausschuss für Inneres des Landtages" durch das Wort "Landtag" ersetzt.
§ 90 Außerkrafttreten11§ 33b Absatz 3 und § 36a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft
wird aufgehoben.
Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 werden das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) sowie das Grundrecht auf den Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 29.08.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion