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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg und weiterer Gesetze
- Brandenburg -
Vom 18. Juni 2018
(GVBl. I Nr. 13 vom 19.06.2018)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg
Das Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 343), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (GVBl. I Nr. 23 S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Ernennung, Amtseid und Rechtsstellung".
b) Nach der Angabe zu § 20 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 20a Übermittlung elektronischer Dokumente
§ 20b Elektronische Aktenführung".
c) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 25a Stellungnahme durch sachkundige Dritte".
d) Nach der Angabe zu § 60 werden folgende Angaben eingefügt:
"Neunter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 12 Nummer 9 (Sonstige Zuweisungen)
§ 60a Nichtanerkennung von Parteien oder politischen Vereinigungen für die Wahl zum Landtag".
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Ernennung, Amtseid und Rechtsstellung". |
b) Es werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:
"(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(4) Die Wahrnehmung der verfassungsrichterlichen Tätigkeit geht allen anderen Aufgaben grundsätzlich vor.
(5) Sind Mitglieder des Verfassungsgerichts im Hauptamt Richter des Landes Brandenburg, gilt § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Richtergesetzes."
3. Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dabei gelten als Dienstreisen auch die Reisen der Verfassungsrichter zur Wahrnehmung ihrer verfassungsgerichtlichen Dienstgeschäfte."
4. Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b eingefügt:
" § 20a Übermittlung elektronischer Dokumente
(1) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass dem Verfassungsgericht in allen Verfahrensarten Dokumente elektronisch übermittelt werden können. Die Rechtsverordnung soll den Zeitpunkt bestimmen, von dem an Dokumente elektronisch übermittelt werden können, die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind, sowie die für den Empfang bestimmte Einrichtung. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur vorzuschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt.
(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Verfassungsgericht zugegangen, wenn es in der durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Genügt das elektronische Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Verfassungsgericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch ein Mitglied des Verfassungsgerichts vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
§ 20b Elektronische Aktenführung
(1) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden.
(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen.
(3) Die Originaldokumente sind mindestens bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in ein elektronisches Dokument übertragen worden, muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist. Ist ein elektronisches Dokument in die Papierform überführt worden, muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln."
5. Dem § 22a wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Verfassungsgericht kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens die Nutzung von technischen Geräten, mit denen eine Ton- oder Bildaufzeichnung möglich ist, während der mündlichen Verhandlung untersagen. Die Untersagung betrifft nicht die Beteiligten.
§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt."
6. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
" § 25a Stellungnahme durch sachkundige Dritte
Das Verfassungsgericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben."
7. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das Verfassungsgericht kann den Verfahrensbeteiligten entstandene Auslagen gemäß Anlage 1 Teil 9 des Gerichtskostengesetzes auferlegen."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort "unzulässig" das Wort "offensichtlich" eingefügt.
(Stand: 26.04.2021)
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