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Änderungstext
Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher und anderer Vorschriften
- Brandenburg -
Vom 20. September 2018
(GVBl. I Nr. 21 vom 20.09.2018)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes
Das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 86a Staatliche Anerkennung als Hochschulklinik; Verordnungsermächtigung".
b) Folgende Angabe wird angefügt:
" § 94 Übergangsbestimmung zu den Ordnungswidrigkeiten".
2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 10 werden nach dem Wort "Zugangsprüfung" die Wörter "und hierzu vorbereitender Hochschulkurse einschließlich der Möglichkeit einer auf die Kursdauer begrenzten Immatrikulation an der Hochschule" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die in Satz 10 genannten Satzungsregelungen können sich auch auf Teilnehmende von Hochschulsprachkursen erstrecken, die über eine Hochschulzugangsberechtigung im Sinne der Sätze 2 bis 6 verfügen."
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 7" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) In der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen mit Hochschulzugangsberechtigung, die mindestens 16 Jahre alt sind, sind für Verfahrenshandlungen zur Aufnahme, Durchführung und Beendigung eines Studiums handlungsfähig im Sinne von § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Entsprechendes gilt für in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Juniorstudierende, die mindestens 16 Jahre alt sind, hinsichtlich der Verfahrenshandlungen zur Durchführung des Juniorstudiums."
c) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.
4. § 45 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 45 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor kann eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und folgende weitere Voraussetzungen nachweist:
§ 41 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als Akademische Mitarbeiterin oder Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend. |
" § 45 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
(1) Als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor kann eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und die folgenden weiteren Voraussetzungen nachweist:
§ 41 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Die Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung auf eine Juniorprofessur dürfen in der Regel vier Jahre nicht überschreiten. Im Fall der Bewerbung auf eine Juniorprofessur, deren Ausschreibung unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Evaluation den unmittelbaren Übergang auf eine Lebenszeitprofessur vorsieht (Tenure Track), dürfen die Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten. Diese Zeiten verlängern sich im Umfang einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fuenftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden ist. Ausnahmen von den Regelungen der Sätze 1 und 2 sind nur in besonders begründeten Fällen zulässig." |
5. In § 49 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Wissenschaftszeitvertragsgesetzes" die Wörter "vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228, 1241) geändert worden ist," eingefügt.
6. In § 83 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 264), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 7 S. 10) geändert worden ist," und die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, alle in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.
(Stand: 29.08.2023)
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