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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes
- Brandenburg -
Vom 19. Juni 2019
(GVBl. I vom 20.06.2019 Nr. 34)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes
Das Brandenburgische Richtergesetz vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 18), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 13 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 9a Richterliche Gleichstellungsbeauftragte".
b) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 22a Wahl zur Besetzung von Spitzenpositionen".
c) Die Angabe zu Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kapitel 3 Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter |
"Kapitel 3 Richtervertretungen, Kontrollgremium IT und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter". |
d) Die Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften |
"Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen". |
e) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 42 Mitwirkung | " § 42 (weggefallen)". |
f) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 51 Verfahren bei der Mitwirkung | " § 51 (weggefallen)". |
g) Nach der Angabe zu § 62 werden folgende Angaben eingefügt:
"Abschnitt 4
Kontrollgremium IT
§ 62a Kontrollgremium IT
§ 62b Aufgaben".
h) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird die Angabe zu Abschnitt 5.
i) Die Angaben zu den §§ 100 bis 102 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 100 Richterliche und staatsanwaltliche Beteiligungsgremien
§ 101 Richterwahlausschuss § 102 Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht und laufende Disziplinarverfahren |
" § 100 Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht und laufende Disziplinarverfahren
§ 101 Evaluation § 102 Ausführung des Richterwahlgesetzes". |
j) Die Angaben zu den §§ 103 und 104
§ 103 Evaluation, Reform des Richterdienstrechts§ 104 Ausführung des Richterwahlgesetzes
werden gestrichen.
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht über die Regelaltersgrenze gemäß Absatz 1 hinausgeschoben werden. | "(2) Abweichend von Absatz 1 ist auf Antrag einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit der Eintritt in den Ruhestand um einen oder mehrere Monate, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres, hinauszuschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Antrag spätestens ein Jahr vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 gestellt wird. Über den Antrag entscheidet das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes" durch die Wörter "mit mindestens 35 Prozent des regelmäßigen Dienstes" ersetzt.
bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen | "b) eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen, die oder der nach ärztlicher Bescheinigung oder einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung pflegebedürftig ist," |
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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