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Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen
- Brandenburg -
Vom 19. Juni 2019
(GVBl. I Nr. 36 vom 20.06.2019)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg
Das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2019 (GVBl. I Nr. 12 S. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sollen Beiträge (Straßenbaubeiträge) erhoben werden. | "Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen werden keine Beiträge (Straßenbaubeiträge) erhoben." |
bb) Satz 3
Satz 2 gilt nicht für den Fall, dass der Beitragspflichtige mindestens den rechnerisch auf das Grundstück entfallenden Anteil an dem nach Absatz 4 Satz 1 bis 6 ermittelten Aufwand auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung trägt.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 8 werden die Wörter "und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in der Regel decken" gestrichen.
c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sollen die Art und das Maß, bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen ausschließlich das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden. | "Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen soll ausschließlich das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden." |
3. § 12 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) über die Verzinsung und die Säumniszuschläge die §§ 233, 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 Abs. 1, 2, 3 und 5 in der Weise, dass in Absatz 3 an die Stelle der Wörter " § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Wörter " § 155 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, § 237 Abs. 1, 2 und 4 in der Weise, dass jeweils an die Stelle des Wortes "Einspruch" das Wort "Widerspruch", an die Stelle des Wortes "Einspruchsentscheidung" das Wort "Widerspruchsbescheid" treten sowie in Absatz 4 die Wörter "und 3 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt werden, die §§ 238 bis 240, | "b) über die Verzinsung und die Säumniszuschläge die §§ 233, 234 Absatz 1 und 2, § 235, § 236 Absatz 1, 2, 3 und 5 in der Weise, dass in Absatz 3 an die Stelle der Wörter " § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Wörter " § 155 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, § 237 Absatz 1, 2 und 4 in der Weise, dass jeweils an die Stelle des Wortes "Einspruch" das Wort "Widerspruch", an die Stelle des Wortes "Einspruchsentscheidung" das Wort "Widerspruchsbescheid" treten sowie in Absatz 4 die Wörter "und 3 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt werden, die §§ 238 bis 240 mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Absatz 1 Satz 1 zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt," |
4. Dem § 20 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:
"(3) Für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen gilt das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 30) geändert worden ist, sofern die Beitragspflicht bis zum 31. Dezember 2018 entstanden ist.
(4) Bescheide zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen für ab dem 1. Januar 2019 beendete Straßenausbaumaßnahmen sind spätestens bis zum 30. Juni 2020 aufzuheben. Die auf diese Bescheide gezahlten Beträge sind zu erstatten.
(5) Hat die Gemeinde Vorausleistungen nach § 8 Absatz 8 verlangt, kann der Beitrag nach § 8 Absatz 1 Satz 2 aber nicht mehr erhoben werden, so findet Absatz 4 entsprechende Anwendung."
Artikel 2
Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
ID 191359
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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