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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit
- Brandenburg -
Vom 19. Juni 2019
(GVBl. I Nr. 38 vom 20.06.2019)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 37 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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Führt eine kommunale Zusammenarbeit zur Reduzierung der Kosten, so kann das Land vorsehen, dass diese Einsparung teilweise und zeitlich begrenzt bei den Gemeinden verbleibt. | "Führt eine kommunale Zusammenarbeit zur Reduzierung der Kosten, soll diese Einsparung für insgesamt fünf Jahre vollständig bei den Gemeinden verbleiben." |
2. Nach § 94 Absatz 8 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit die Anstaltssatzung dies vorsieht, hat die kommunale Anstalt das Recht, Beamte zu haben."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 25) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
" § 51 Experimentierklausel".
2. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Kommunen können in einer mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auch die Bildung einer gemeinsamen Dienststelle vereinbaren. Eine gemeinsame Dienststelle kann auch als Teil einer der beteiligten Körperschaften eingerichtet werden. Die Bediensteten üben ihre Tätigkeiten in der gemeinsamen Dienststelle nach der fachlichen Weisung der im Einzelfall sachlich und örtlich zuständigen Kommune aus; ihre dienstrechtliche Stellung im Übrigen bleibt unberührt. Verletzt ein Bediensteter in Ausübung seiner Tätigkeit in der gemeinsamen Dienststelle die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet die Kommune, die für die Amtshandlung sachlich und örtlich zuständig ist."
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
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§ 8 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Die beteiligten Kommunen haben die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Für die Änderung, Aufhebung und Kündigung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gilt dies entsprechend. Die Änderung einer mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedarf nur dann der öffentlichen Bekanntmachung, wenn der Kreis der Beteiligten oder der Bestand der von der Vereinbarung erfassten Aufgaben geändert wird. (2) Erlässt eine Kommune zur Erfüllung einer ihr übertragenen Aufgabe Satzungen oder Verordnungen, hat die Kommune, die die Aufgaben übertragen hat, in der für die öffentliche Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgeschriebenen Form auf die Bekanntmachung der satzungsgebenden Kommune hinzuweisen. |
" § 8 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Die beteiligten Kommunen haben die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften bekannt zu machen. (2) Eine delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit mehr als zwei beteiligten Kommunen kann vorsehen, dass sie abweichend von Absatz 1 durch die Kommunalaufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen ist. In diesem Fall macht die Kommunalaufsichtsbehörde die Vereinbarung in der Form bekannt, die für die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen ihres Landkreises vorgeschrieben ist; dabei ist ein Hinweis auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich. Ist das für Inneres zuständige Ministerium Kommunalaufsichtsbehörde, macht es die Vereinbarung im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt. Die beteiligten Kommunen haben in der für die öffentliche Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgeschriebenen Form auf die öffentliche Bekanntmachung der Kommunalaufsichtsbehörde hinzuweisen. (3) Für die Änderung, Aufhebung und Kündigung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Änderung einer mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedarf nur dann einer öffentlichen Bekanntmachung, wenn der Kreis der Beteiligten oder der Bestand der von der Vereinbarung erfassten Aufgaben geändert wird. (4) Erlässt eine Kommune zur Erfüllung einer ihr übertragenen Aufgabe Satzungen oder Verordnungen, hat die Kommune, die die Aufgaben übertragen hat, in der für die öffentliche Bekanntmachung ihrer Satzung vorgeschriebenen Form auf die Bekanntmachung der satzungsgebenden Kommune hinzuweisen." |
4. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Zweckverband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, soweit die Verbandssatzung dies vorsieht."
§ 2 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes findet keine Anwendung.
wird aufgehoben.
(Stand: 26.04.2021)
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