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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern und zur Änderung weiterer Gesetze
- Brandenburg -
Vom 16. Dezember 2022
(GVBl. I Nr. 30 vom 16.12.2022)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
BbgSpMG - Brandenburgisches Sprachmittlergesetz
Gesetz über die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die allgemeine Beeidigung der nicht vom Gerichtsdolmetschergesetz erfassten Dolmetscherinnen und Dolmetscher
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Zur Sprachübertragung für gerichtliche Zwecke werden Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer (Sprachmittlerinnen und Sprachmittler) tätig. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung.
(2) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden die Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt und Übersetzerinnen und Übersetzer ermächtigt. Sprachen im Sinne dieses Gesetzes sind neben der Gebärdensprache auch anerkannte Kommunikationshilfen.
(3) Für die allgemeine Beeidigung von sonstigen gerichtlichen Dolmetscherinnen und Dolmetschern gilt das Gerichtsdolmetschergesetz. Die allgemeine Beeidigung schließt die Ermächtigung ein, gemäß § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung die Übersetzung einer in fremder Sprache abgefassten Urkunde anzufertigen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung einer in einer fremden Sprache abgefassten Urkunde zu bescheinigen.
(4) Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung.
§ 2 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Subdelegation
(1) Die Zuständigkeit für die Aufgaben nach diesem Gesetz bestimmt das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.
(2) Die in § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes enthaltene Ermächtigung wird auf das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
(3) Die nach Absatz 1 für zuständig bestimmte Stelle nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in den Artikeln 8 und 56 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60, L 268 vom 15.10.2015 S. 35, L 95 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 vom 25. August 2021 (ABl. L 444 vom 10.12.2021 S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr.
§ 3 Antrag auf allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung
(1) Von der durch Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 für zuständig bestimmten Stelle (zuständige Stelle) wird auf Antrag allgemein beeidigt oder ermächtigt, wer
(2) Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und eine der folgenden Prüfungen bestanden hat:
Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch Prüfungen nach Satz 1 nachgewiesen werden.
(3) Dem Antrag auf allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
(Stand: 05.03.2024)
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