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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes
- Brandenburg -

Vom 16. Dezember 2022
(GVBl. I Nr. 32 vom 16.12.2022)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes

Das Brandenburgische Richtergesetz vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 18), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst:

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§ 9 Dienstliche Beurteilungen, Stellenausschreibungen " § 9 Dienstliche Beurteilungen, Beförderungen, Verordnungsermächtigungen, Stellenausschreibungen".

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

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§ 9 Dienstliche Beurteilungen, Stellenausschreibungen

(1) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Fälle für eine Anlassbeurteilung. Sie kann bestimmen, welche Richterinnen und Richter sowie welche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht mehr regelmäßig beurteilt werden.

(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Auf Verlangen der Richterin oder des Richters ist der Richterrat, auf Verlangen der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts ist der Staatsanwaltsrat an der Besprechung der Beurteilung zu beteiligen. Die Schwerbehindertenvertretung ist an der Besprechung der Beurteilung zu beteiligen, wenn eine schwerbehinderte Person dies verlangt. Über das Recht, eine Beteiligung nach den Sätzen 3 und 4 zu verlangen, ist die betroffene Person vor der Besprechung zu unterrichten.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann in Beurteilungsrichtlinien nähere Bestimmungen treffen.

(4) Freie Planstellen für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind auszuschreiben.

" § 9 Dienstliche Beurteilungen, Beförderungen, Verordnungsermächtigungen, Stellenausschreibungen

(1) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags sind ebenfalls zu beurteilen.

(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil, in welchem alle bewerteten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Berücksichtigung finden. Im Falle einer Bewerbung um ein anderes richterliches oder staatsanwaltschaftliches Amt in Berlin oder Brandenburg wird die Beurteilung um eine vorausschauende Eignungsbewertung für das angestrebte Amt ergänzt. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist zu eröffnen. Auf Verlangen der Richterin oder des Richters ist der Richterrat und auf Verlangen der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts ist der Staatsanwaltsrat an der Besprechung der Beurteilung zu beteiligen. Die Schwerbehindertenvertretung ist an der Besprechung der Beurteilung zu beteiligen, wenn eine schwerbehinderte Person dies verlangt. Über das Recht, eine Beteiligung nach den Sätzen 2 und 3 zu verlangen, ist die betroffene Person vor der Besprechung zu unterrichten.

(4) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung des Beurteilungswesens zu regeln, insbesondere

  1. den Rhythmus von Beurteilungen und die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht,
  2. die Beurteilungsanlässe,
  3. die Beurteilungsgrundlagen,
  4. den Beurteilungsmaßstab,
  5. den Inhalt der Beurteilung einschließlich des Bewertungssystems sowie
  6. die Zuständigkeit und das Verfahren.

(5) Die erstmalige Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes setzt bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten regelmäßig die allgemeine Eignungsfeststellung für solche Ämter im Rahmen einer Erprobung voraus. Für die erstmalige Übertragung eines mit der Leitung eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft oder deren ständiger Vertretung verbundenen Amtes ist zusätzlich regelmäßig eine allgemeine Eignungsfeststellung für solche Ämter im Rahmen einer Tätigkeit in verschiedenen Verwaltungsbereichen der für Justiz zuständigen obersten Landesbehörde oder aufgrund einer damit vergleichbaren Tätigkeit erforderlich. Das Ergebnis der allgemeinen Eignungsfeststellungen nach den Sätzen 1 und 2 ist in der Regel in dienstlichen Beurteilungen zu dokumentieren. Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung der allgemeinen Eignungsfeststellungen zu regeln, insbesondere das Verfahren, die geeigneten Stellen, die Dauer sowie die Ausnahmen von dem jeweiligen Erfordernis.

(6) Freie Planstellen für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind auszuschreiben."

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