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Änderungstext
Gesetz zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
- Brandenburg -
Vom 5. März 2024
(GVBl. I Nr. 11 vom 05.03.2024)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes
Das Brandenburgische Polizeigesetz vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 15a wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 15b Elektronische Aufenthaltsüberwachung".
b) Nach der Angabe zu § 16a werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 16b Kontakt- und Näherungsverbot
§ 16c Verhaltensauflagen
§ 16d Ordnungswidrigkeiten".
c) Nach der Angabe zu § 35 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 35a Opferschutzmaßnahmen
§ 35b Verarbeitung personenbezogener Daten für die Dauer von Opferschutzmaßnahmen sowie Geheimhaltung".
d) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 45a Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien (Fallkonferenzen)".
2. § 8 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) | "7. informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg)". |
3. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:
" § 15b Elektronische Aufenthaltsüberwachung
(1) Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, sich ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, anlegen zu lassen, es ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn
(2) Die Polizei erhebt und speichert mit Hilfe der von der betroffenen Person mitzuführenden technischen Mittel die Daten automatisiert über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten nach Satz 1 dürfen, soweit dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist, ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden zur
(Stand: 08.03.2024)
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