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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung von datenschutzrechtlichen Vorschriften für das Programm P20
- Brandenburg -
Vom 19. Juni 2024
(GVBl. I Nr. 22 vom 20.06.2024)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes
Das Brandenburgische Polizeigesetz vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 38 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 38 Zweckbindung bei der Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung | " § 38 Zweckbindung und Zweckänderung". |
2. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 38 Zweckbindung bei der Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung | " § 38 Zweckbindung und Zweckänderung". |
b) Absatz 1 Satz 2 und 3
Die Nutzung sowie die weitere Speicherung und Veränderung zu einem anderen Zweck sind jedoch zulässig, soweit die Polizei die Daten auch zu diesem Zweck erheben darf. Satz 2 gilt nicht für die nach § 30 Abs. 2 erhobenen Daten.
wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn
§ 12 des Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aufgrund der §§ 33a und 33b erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 33a Absatz 1 vorliegen muss. Personenbezogene Daten, die durch die Herstellung von Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen über eine Person nach § 33a erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden."
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
3. Dem § 39 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die aufgrund einer Maßnahme nach den §§ 32 bis 33b, 34 und 35 erlangten Daten sind besonders zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss mindestens umfassen:
Die Kennzeichnungspflicht gilt auch im Rahmen der Weiterverarbeitung."
4. § 42 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine Übermittlung zu einem anderen Zweck als dem, zu dem die Daten erlangt oder gespeichert worden sind, ist zulässig, soweit die Daten auch zu diesem Zweck erhoben werden dürfen. | "Eine Übermittlung zu einem anderen Zweck als dem, zu dem die Daten erlangt oder gespeichert worden sind, ist unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 2 und 3 zulässig." |
Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) sowie auf Datenschutz ( Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 24142
ENDE |
(Stand: 28.06.2024)
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