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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 21. Juni 2024
(GVBl. I Nr. 31 vom 21.06.2024)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg

Das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 36) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Abgabeschuldner" durch das Wort "Abgabeschuldenden" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Eine Satzung, mit der eine Steuer im Lande erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Steuergegenstandes durch das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Eine Steuer gilt als erstmalig eingeführt, wenn die Genehmigung nach Satz 1 Halbsatz 2 erteilt wurde. Eine bereits eingeführte Steuer, die während eines Zeitraumes von mehr als fünf Jahren im Lande nicht erhoben wurde, ist erneut einzuführen, wenn die Steuer wiederum erhoben werden soll. "(2) Eine Satzung, mit der eine Steuer im Land erstmalig eingeführt werden soll, ist dem für Kommunales zuständigen Ministerium anzuzeigen."

2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Wird eine Steuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. "(3) Wird eine Steuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass die Steuerpflichtigen Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten haben, die für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich geschuldet werden."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Verwaltungsgebühren dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt. "(1) Verwaltungsgebühren dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von der oder dem Begünstigten beantragt worden ist oder wenn sie diese oder diesen unmittelbar begünstigt."

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "die oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "auch" die Wörter "der- oder" und nach dem Komma die Wörter "die oder" eingefügt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "übrigen" durch das Wort "Übrigen" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:

"Verkürzt sich die Nutzungsdauer eines betriebsnotwendigen Anlageguts, kann der Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden. Entfällt die Restnutzungsdauer unerwartet und vollständig, kann der Restbuchwert bei der Ermittlung der Kosten als außerordentliche Abschreibung berücksichtigt werden."

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Mißverhältnis" durch das Wort "Missverhältnis" ersetzt.

bb) Satz 4

Für die Schlammentsorgung aus Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe dürfen keine Grundgebühren erhoben werden.

wird aufgehoben.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. "Sie werden von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückeigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers die oder der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt die nutzende Person an die Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers."

cc) In Satz 5 wird das Wort "Nutzer" durch das Wort "Nutzende" ersetzt.

dd) Satz 6 wird wie folgt geändert:

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