Regelwerk Allgemeines, Verwaltung |
EGovG Bln - E-Government-Gesetz Berlin
Gesetz zur Förderung des E-Government
- Berlin -
Vom 30. Mai 2016
(GVBl. Nr. 14 vom 09.06.2016 S. 282; 12.10.2020 S. 807 20; 27.09.2021 S. 1117 21; 27.09.2021 S. 1122 21a)
Gl.-Nr.: 206-2
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Grundlagen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Berliner Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes Berlin inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.
(3) Für die Tätigkeit der Steuerverwaltung gilt dieses Gesetz nur, soweit nicht § 20 des Finanzverwaltungsgesetzes entgegensteht.
§ 2 Ziel und Zweck
(1) E-Government umfasst alle geschäftlichen Prozesse, die im Zusammenhang mit Regieren und Verwalten (Government) mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechniken (IT) über elektronische Medien abgewickelt werden. Ziel des Gesetzes ist es, die Verwaltungsverfahren und -strukturen aller Verwaltungsebenen und -bereiche der Berliner Verwaltung unter Nutzung der Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik auf E-Government umzustellen.
(2) Das Gesetz soll Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Bürgerfreundlichkeit, Unternehmensfreundlichkeit und Benutzerfreundlichkeit einschließlich der barrierefreien Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Verwaltungsprozesse gewährleisten. Allgemeine Partizipationsmöglichkeiten sollen verbessert und der Standort Berlin soll gefördert werden.
(3) Die Zusammenarbeit der Verwaltungsebenen und -bereiche der Berliner Verwaltung ist durch medienbruchfreie Prozesse und die gemeinsame Nutzung von zentralen informations- und kommunikationstechnischen Strukturen und Organisationen sowie von Informationen und Ressourcen sicherzustellen.
(4) Fähigkeiten und Kompetenzen der Dienstkräfte, die der Zielerreichung förderlich sind, sind durch besondere Qualifikationsmaßnahmen zentral und dezentral zu fördern. Bei Einführung und wesentlicher Veränderung informationstechnisch gestützter Verwaltungsverfahren sind die Rechte und Interessen der Beschäftigten frühzeitig zu beachten, insbesondere werden IT-Prozesse und Arbeitsmethoden unter Beachtung der Arbeits- und Gesundheitsschutzgrundsätze gestaltet und eingeführt. Die Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung sind technisch so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können; dies ist bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.
§ 3 Datenschutz
Die Regelungen des Berliner Datenschutzgesetzes und spezialgesetzlich bestehende Bestimmungen zum Datenschutz bleiben durch dieses Gesetz unberührt.
Abschnitt 2
Verwaltungshandeln im E-Government
§ 4 Elektronische Kommunikation
(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen.
(2) Jede Behörde ist verpflichtet, auch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes sowie einen E-Mail-Zugang mit einer gängigen Endezu-Ende-Verschlüsselung, zum Beispiel PGP-Standard, zu eröffnen.
(3) Jede Behörde ist verpflichtet, auch Zugänge durch von ihr bereitgestellte elektronische Formulare für unmittelbar abzugebende Erklärungen zu eröffnen, wenn damit wiederkehrende Vorgänge mit Hilfe eines IT-Verfahrens bearbeitet werden und die rechtlich festgelegten Formanforderungen erfüllt werden können.
(4) Jede Behörde ist verpflichtet, neben den Zugängen gemäß den Absätzen 1 bis 3 auch Zugänge durch sonstige sichere Verfahren zu eröffnen, mit denen rechtlich festgelegte Schriftformanforderungen nach bundesrechtlichen Vorschriften erfüllt werden können.
(5) Jede Behörde ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen sicheren elektronischen Identitätsnachweis gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.
(6) Verwaltungsverfahren sind unbeschadet des Absatzes 7 in elektronischer Form abzuwickeln, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(7) Die nichtelektronische Kommunikation und die Annahme von Erklärungen in schriftlicher Form, zur Niederschrift oder auf anderem Wege dürfen nicht unter Hinweis auf die elektronischen Zugangsmöglichkeiten abgelehnt werden.
§ 5 Elektronische Bezahlmöglichkeiten
Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss jede Behörde der Berliner Verwaltung die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Nutzung mindestens einer gängigen, zumutbaren und hinreichend sicheren elektronischen Zahlungsmöglichkeit gewährleisten. Für die Nutzung des Zahlungsweges erhebt die Behörde keine Gebühren.
(Stand: 28.08.2023)
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