umwelt-online: UGebO - Umweltschutzgebührenordnung - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz - Berlin - (3)

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Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
IV. Strahlenschutz

Strahlenschutzuntersuchungen Personendosisüberwachung

4010 Probenahmen nach Zeitaufwand
4020 Messung der Dosisleistung einer Strahlenquelle oder Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der Ortsdosisleistung mit einem aktiven Dosimeter nach Zeitaufwand
4030 Bereitstellung und Auswertung eines Radonmesssystems 20 - 50
4032 Bestimmung einer Dosis, Dosisleistung oder Ortsdosisleistung mit einer Sonde eines passiven Dosimeters 2 - 20
(nach Aufwand)
Radiochemische Untersuchungen
4040 Sonstige Bestimmung der Radioaktivität 22 - 440
4042 Gammaspektrometrische Einzelnuklidbestimmung je Bestimmung 155
4043 Alphaspektrometrische Bestimmung je Bestimmung 654, für mehrere Bestimmungen an der gleichen Probe 1.007
4044 Bestimmung von Tritium mit Flüssigszintillationszählung 386
4045 Bestimmung von über ihre beta-Strahlung zu erfassenden Nukliden erstes Nuklid 670,

jedes weitere Nuklid in
der gleichen Probe 372

4046 Bestimmung des in-situ-Gammaspektrums. Die Gebühr deckt nicht die Bewertung der Ergebnisse, z.B. nach § 64 des Strahlenschutzgesetzes oder nach den §§ 31, 36, 41 und 163 der Strahlenschutzverordnung, ab nach Zeitaufwand
4050 Amtshandlungen nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung

a) Genehmigung zum Umgang, Erwerb, zur Verwahrung, Aufbewahrung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstigen Verwendung, Beförderung oder Beseitigung radioaktiver Stoffe § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 27 des Strahlenschutzgesetzes einschließlich der Deckungsvorsorge einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge

155 - 5750
b) Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach den §§ 10 und 12 des Strahlenschutzgesetzes einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge 155 - 5.750
c) Genehmigung des Betriebs von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 des Strahlenschutzgesetzes 115 - 1.800
d) Bescheinigung über Kenntnisse und Fachkunde im Strahlenschutz nach den §§ 47 und 49 der Strahlenschutzverordnung einschließlich Prüfung der Unterlagen 20 - 180
e) Durchführung eines Fachgesprächs zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 der Strahlenschutzverordnung 100 - 620
f) Anerkennung von Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach § 51 der Strahlenschutzverordnung 100 - 1.800
g) Genehmigung zur Ausübung von Tätigkeiten in fremden Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 25 des Strahlenschutzgesetzes 75 - 760
h) Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes oder der Strahlenschutzverordnung, zum Beispiel Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge gemäß § 10 der Strahlenschutzverordnung,je Einzelfall 75 - 760
i) Registrierung von Strahlenpässen gemäß § 174 der Strahlenschutzverordnung, je Pass 18
j) Anerkennung und Bestimmung von Sachverständigen gemäß § 172 des Strahlenschutzgesetzes und Erweiterung der Bestimmung von Sachverständigen gemäß § 178 der Strahlenschutzverordnung 85 - 1.660
k) Gestattungen und Zustimmungen oder die Anordnung von Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des Strahlenschutzgesetzes oder der Strahlenschutzverordnung ergeben, zum Beispiel § 90 Absatz 2 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung, je Einzelfall 20 - 665
l) Bearbeitung von Anzeigen gemäß den §§ 17, 19, 22 oder 26 des Strahlenschutzgesetzes, je Einzelfall 20 - 620
m) Erteilung der Freigabe gemäß § 33 der Strahlenschutzverordnung, je Einzelfall 20 - 620
n) Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach

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(Stand: 14.09.2023)

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