umwelt-online: UGebO - Umweltschutzgebührenordnung - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz - Berlin - (3)
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Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
IV. Strahlenschutz
Strahlenschutzuntersuchungen Personendosisüberwachung |
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4010 | Probenahmen | nach Zeitaufwand |
4020 | Messung der Dosisleistung einer Strahlenquelle oder Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der Ortsdosisleistung mit einem aktiven Dosimeter | nach Zeitaufwand |
4030 | Bereitstellung und Auswertung eines Radonmesssystems | 20 - 50 |
4032 | Bestimmung einer Dosis, Dosisleistung oder Ortsdosisleistung mit einer Sonde eines passiven Dosimeters | 2 - 20 (nach Aufwand) |
Radiochemische Untersuchungen | ||
4040 | Sonstige Bestimmung der Radioaktivität | 22 - 440 |
4042 | Gammaspektrometrische Einzelnuklidbestimmung | je Bestimmung 155 |
4043 | Alphaspektrometrische Bestimmung | je Bestimmung 654, für mehrere Bestimmungen an der gleichen Probe 1.007 |
4044 | Bestimmung von Tritium mit Flüssigszintillationszählung | 386 |
4045 | Bestimmung von über ihre beta-Strahlung zu erfassenden Nukliden | erstes Nuklid 670,
jedes weitere Nuklid in |
4046 | Bestimmung des in-situ-Gammaspektrums. Die Gebühr deckt nicht die Bewertung der Ergebnisse, z.B. nach § 64 des Strahlenschutzgesetzes oder nach den §§ 31, 36, 41 und 163 der Strahlenschutzverordnung, ab | nach Zeitaufwand |
4050 | Amtshandlungen nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung
a) Genehmigung zum Umgang, Erwerb, zur Verwahrung, Aufbewahrung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstigen Verwendung, Beförderung oder Beseitigung radioaktiver Stoffe § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 27 des Strahlenschutzgesetzes einschließlich der Deckungsvorsorge einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge |
155 - 5750 |
b) Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach den §§ 10 und 12 des Strahlenschutzgesetzes einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge | 155 - 5.750 | |
c) Genehmigung des Betriebs von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 des Strahlenschutzgesetzes | 115 - 1.800 | |
d) Bescheinigung über Kenntnisse und Fachkunde im Strahlenschutz nach den §§ 47 und 49 der Strahlenschutzverordnung einschließlich Prüfung der Unterlagen | 20 - 180 | |
e) Durchführung eines Fachgesprächs zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 der Strahlenschutzverordnung | 100 - 620 | |
f) Anerkennung von Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach § 51 der Strahlenschutzverordnung | 100 - 1.800 | |
g) Genehmigung zur Ausübung von Tätigkeiten in fremden Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 25 des Strahlenschutzgesetzes | 75 - 760 | |
h) Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes oder der Strahlenschutzverordnung, zum Beispiel Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge gemäß § 10 der Strahlenschutzverordnung,je Einzelfall | 75 - 760 | |
i) Registrierung von Strahlenpässen gemäß § 174 der Strahlenschutzverordnung, je Pass | 18 | |
j) Anerkennung und Bestimmung von Sachverständigen gemäß § 172 des Strahlenschutzgesetzes und Erweiterung der Bestimmung von Sachverständigen gemäß § 178 der Strahlenschutzverordnung | 85 - 1.660 | |
k) Gestattungen und Zustimmungen oder die Anordnung von Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des Strahlenschutzgesetzes oder der Strahlenschutzverordnung ergeben, zum Beispiel § 90 Absatz 2 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung, je Einzelfall | 20 - 665 | |
l) Bearbeitung von Anzeigen gemäß den §§ 17, 19, 22 oder 26 des Strahlenschutzgesetzes, je Einzelfall | 20 - 620 | |
m) Erteilung der Freigabe gemäß § 33 der Strahlenschutzverordnung, je Einzelfall | 20 - 620 | |
n) Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach |
(Stand: 14.09.2023)
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