Regelwerk |
Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes
Vom 7. September 2006
(GVBl. Nr. 32 vom 15.09.2006 S. 896)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Meldegesetz vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Nummer 27 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 3a Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters ".
b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9 Berichtigung und Ergänzung von Daten ".
c) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13 Rechte und Pflichten des Wohnungsgebers ".
d) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 19a Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft ".
e) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 21a Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten ".
f) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
" § 24 weggefallen".
g) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 26a Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden ".
h) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 28a Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften ".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4.akademische Grade, | "4. Doktorgrad,". |
bb) Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt),
9. Staatsangehörigkeit, |
"8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
9. Staatsangehörigkeiten,". |
cc) In Nummer 11 werden die Worte "bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland," angefügt.
dd) Die Nummern 13 und 14 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
13. Familienstand,
14. Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), |
"13. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
14. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),". |
ee) In Nummer 16 werden nach dem Wort "Gültigkeitsdauer" die Worte "und Seriennummer" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. bei Einwohnern über 17 Jahre:
|
"1.
zur Vorbereitung und Durchführung von allgemeinen Wahlen, von Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden,". |
bb) In Nummer 3 werden nach den Worten "oder entzogen" die Worte "oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen" eingefügt und nach den Worten "zum Zweck der Ausstellung von Pässen" die Worte "und Personalausweisen" angefügt.
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. bei verheirateten oder verheiratet gewesenen Personen: die Tatsache, dass auf Antrag ein Familienbuch angelegt worden ist, den Tag und Ort der Eheschließung und den Geburtsnamen des Ehegatten, dessen Name nicht Ehename geworden ist, zur Durchführung des Personenstandsgesetzes, |
"5. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung zum Zweck der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren,". |
dd) In Nummer 6 wird das Wort "mitwirkungspflichtigen" durch das Wort "auskunftspflichtigen" ersetzt.
ee) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
(Stand: 26.04.2021)
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