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Änderungstext
Achtes Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
- Berlin -
Vom 22. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 27 vom 01.11.2008 S. 292)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
Das Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2007 (GVBl. S. 549), wird wie folgt geändert:
1. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "vier" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe m wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Nach Buchstabe m wird der folgende Buchstabe n angefügt:
"n) die Organisation des Bezirksamts."
b) In Absatz 3 wird die Angabe "b, c, g, k und l" durch die Angabe "b, c, g, k, l und n" ersetzt.
3. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Bezirksamt gliedert sich entsprechend § 2 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes in nicht mehr als 15 Leistungs- und Verantwortungszentren (Ämter), nicht mehr als sechs Serviceeinheiten, den Steuerungsdienst und das Rechtsamt. § 2 Abs. 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bleibt unberührt. | "(1) Die Gliederung des Bezirksamts ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Der Senat wird ermächtigt, nach Beratung mit dem Rat der Bürgermeister die Gliederung des Bezirksamts durch Rechtsverordnung abweichend von der Anlage zu Satz 1 zu regeln. Zur Steigerung der Effizienz oder bei der Reduzierung von Aufgaben können verschiedene Serviceeinheiten innerhalb eines Bezirks zusammengelegt werden." |
b) Die Absätze 2 und 3
(2) Leistungs- und Verantwortungszentren werden für folgende Aufgabenbereiche eingerichtet (Kern-Ämter), in denen die dort fachlich zugeordneten Leistungen des bezirklichen Produktkatalogs (Aufgabenspektrum) erbracht werden:
- Bürgerdienste (einschließlich Bürgerämter)
- Jugend
- Gesundheit
- Soziales
- Bildung, Schule, Kultur
- Wirtschaft
- Planen, Vermessen
- Bauen
- Umwelt, Natur
- Ordnungsamt.
Bei besonderen bezirklichen Gegebenheiten können diese Leistungs- und Verantwortungszentren unter Beibehaltung der Grundstrukturen geteilt oder um nicht benannte Aufgabenbereiche ergänzt werden. Leistungs- und Verantwortungszentren, deren Aufgabenbereiche überwiegend aus Ordnungsangelegenheiten bestehen, können mit dem Ordnungsamt zusammengelegt werden. Von der einheitlichen Struktur kann nach Maßgabe von § 3 Abs. 3 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 686) geändert worden ist, abgewichen werden.
(3) Nimmt der Bezirk Aufgaben auch für andere Bezirke wahr (§ 3 Abs. 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), so können dafür weitere Leistungs- und Verantwortungszentren und Serviceeinheiten gebildet werden.
werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 2 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Bürgerämter sind als zentrale Anlaufstellen für alle Anliegen der Bürgerinnen und Bürger zu entwickeln. Dort sollen die in der Bezirksverwaltung nachgefragten Dienstleistungen zusammengefasst und abschließend bearbeitet werden. Zusätzliche Behördengänge sollen vermieden werden. Der Senat kann durch Verwaltungsvorschriften die in jedem Bürgeramt mindestens zu erledigenden Aufgaben bestimmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben durch das Bürgeramt erforderlich ist. Der Umfang der zu verarbeitenden Daten richtet sich nach den für die jeweilige Aufgabe geltenden Befugnisregelungen. | "(2) Die Bürgerämter werden als zentrale Anlaufstellen für alle Anliegen der Bürgerinnen und Bürger entwickelt. Dort sollen die in der Bezirksverwaltung nachgefragten Dienstleistungen zusammengefasst und abschließend bearbeitet werden. Zusätzliche Behördengänge sollen vermieden werden. Der Senat kann durch Verwaltungsvorschriften die in jedem Bürgeramt mindestens zu erledigenden Aufgaben bestimmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben durch das Bürgeramt erforderlich ist. Der Umfang der zu verarbeitenden Daten richtet sich nach den für die jeweilige Aufgabe geltenden Befugnisregelungen." |
d) Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 3.
e) Absatz 6
(6) In den Ordnungsämtern werden insbesondere die Ordnungsaufgaben zusammengefasst, die die Sicherstellung der Ordnung im öffentlichen Raum betreffen.
wird aufgehoben.
f) Der bisherige Absatz 7 wird der neue Absatz 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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