Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Abstimmungsgesetzes und des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof
- Berlin -
Vom 8. Juli 2010
(GVBl. Nr. 17 vom 22.07.2010 S. 359)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Abstimmungsgesetzes
Das Abstimmungsgesetz vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), das durch Artikel I des Gesetzes vom 20. Februar 2008 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Volksbegehren, die dem Grundgesetz, sonstigem Bundesrecht oder der Verfassung von Berlin widersprechen, sind unzulässig."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Die Trägerin kann eine eigene Schätzung der Kosten vorlegen.
wird aufgehoben.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Unterschriften | " § 15 Unterschriftensammlung" |
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
1) Zum Nachweis der Unterstützung bedarf der Antrag der Unterschrift von mindestens 20.000 im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten, im Falle eines Volksbegehrens zur Änderung der Verfassung von Berlin oder zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses der Unterschrift von mindestens 50.000 im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten. Die Unterschriftsleistung muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrags bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung erfolgt sein. Jede Unterschrift muss auf einer Unterschriftsliste oder einem gesonderten Unterschriftsbogen, auf der oder auf dem der Wortlaut der Vorlage oder ihr wesentlicher Inhalt in Kurzform einschließlich der amtlichen Kostenschätzung und auf Antrag der Trägerin auch deren eigene Kostenschätzung vorangestellt ist, erfolgen. Auf Antrag der Trägerin ist die Schätzung der Kosten, die sich aus der Verwirklichung der Vorlage ergeben würden, von der fachlich zuständigen Senatsverwaltung umgehend zu erstellen.
(2) Neben der Unterschrift müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person angegeben sein:
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"(1) Auf schriftlichen Antrag der Trägerin bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung erstellt die fachlich zuständige Senatsverwaltung vor Beginn der Unterschriftensammlung umgehend die geschätzten Kosten, die sich aus der Verwirklichung des Volksbegehrens ergeben würden (amtliche Kostenschätzung). Zum Nachweis der Unterstützung bedarf der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens der Unterschrift von mindestens 20.000 im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten, im Falle eines Volksbegehrens zur Änderung der Verfassung von Berlin oder zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses der Unterschrift von mindestens 50.000 im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten. Die Unterschriftsleistung muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrages bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung erfolgt sein. Jede Unterschrift muss auf einer Unterschriftsliste oder einem gesonderten Unterschriftsbogen, auf der oder auf dem der Wortlaut der Vorlage oder ihr wesentlicher Inhalt in Kurzform einschließlich der amtlichen Kostenschätzung vorangestellt ist, erfolgen. Die Trägerin kann eine eigene Kostenschätzung der amtlichen Kostenschätzung voranstellen.
(2) Neben der Unterschrift und dem handschriftlich von der unterzeichnenden Person anzugebenden Geburtsdatum müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person angegeben sein:
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c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Trägerin hat einheitliche Unterschriftslisten und -bögen zu verwenden und diese auf ihre Kosten zu beschaffen. | "(4) Die Trägerin hat die nach der Abstimmungsordnung vorgeschriebenen Muster für die Unterschriftslisten und -bögen zu verwenden und diese auf ihre Kosten zu beschaffen." |
4. § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Prüfung des Antrags, Mitteilung an das Abgeordnetenhaus
(1) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung prüft mit Ausnahme der Zahl der gültigen Unterstützungsunterschriften die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 62 Abs. 1, 2 und 6 der Verfassung von Berlin und der §§ 10 bis 16. Die Prüfung erfolgt innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang des Antrags. |
(Stand: 26.04.2021)
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