Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg
Vom 9. Juni 2011
(GVBl. Nr. 15 vom 22.06.2011 S. 238)
Artikel I
Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
(1) Dem am 7. Februar 2011 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
Artikel II
RiGBln - Berliner Richtergesetz
Richtergesetz des Landes Berlin
Artikel III
Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
§ 1 Gesetz über den Verfassungsgerichtshof
In dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 463) geändert worden ist, werden § 14 Nummer 8 sowie der Siebente Abschnitt des III. Teils aufgehoben.
§ 2 Personalvertretungsgesetz
Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. der Staatsanwälte und Amtsanwälte, | "3. der Amtsanwälte," |
3. für die Gesamtheit der Staatsanwälte und Amtsanwälte (§ 5 Abs. 2 Nr. 3): der Generalstaatsanwalt in Berlin,
wird aufgehoben.
3. § 50 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Gesamtheit der der Senatsverwaltung für Justiz unterstehenden Gerichte und Behörden der Staatsanwaltschaft, des Justizvollzugs und der Sozialen Dienste der Justiz, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 4 als Dienststelle gelten, | "2. die Gesamtheit der der Senatsverwaltung für Justiz unterstehenden Gerichte und Behörden der Staats- und Amtsanwaltschaft, des Justizvollzugs und der Sozialen Dienste der Justiz, soweit sie nicht nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 als Dienststelle gelten," |
4. § 99a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 99a (aufgehoben)08 | " § 99a Übergangsregelung hinsichtlich des Gesetzes zur Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg
Der bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238) amtierende Gesamtpersonalrat der Berliner Justiz vertritt für die Dauer seiner Amtszeit (§§ 52, 23) auch die Amtsanwälte." |
§ 3 Rechnungshofgesetz
§ 8 des Rechnungshofgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1980 (GVBl. S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Für ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied, auch im Ruhestand, oder ein Prüfungsverfahren (§ 65 Nummer 3 und 4 des Berliner Richtergesetzes) sind die Richterdienstgerichte zuständig." |
2. In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " §§ 42 und 43 des Berliner Richtergesetzes" durch die Angabe " § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Berliner Richtergesetzes" ersetzt.
Artikel IV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten das Berliner Richtergesetz in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), das zuletzt durch Artikel XII Nummer 41 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, das Gesetz über die Wahl der Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte vom 20. November 2002 (GVBl. S. 345), das durch Nummer 84 der Anlage zu Artikel I § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, sowie die Richterwahlordnung in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 650), die durch Artikel I § 24 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540) geändert worden ist, außer Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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