Regelwerk

Änderungstext

Zehntes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
- Berlin -

Vom 17. Juni 2016
(GVBl. Nr. 16 vom 28.06.2016 S. 331)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

§ 13a Absatz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 293) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Beeinträchtigt ein Handeln oder Unterlassen eines Bezirksamts im Einzelfall dringende Gesamtinteressen Berlins, ohne daß nach § 9 Abs. 3 Satz 1 die Voraussetzungen für Bezirksaufsichtsmaßnahmen (Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften) vorliegen, so kann das zuständige Mitglied des Senats nach vorheriger Information der Senatsverwaltung für Inneres als Bezirksaufsichtsbehörde in diesem Einzelfall Befugnisse nach § 8 Abs. 3 ausüben (Eingriff), wenn mit dem Bezirksamt keine Verständigung zu erzielen ist. Dringende Gesamtinteressen Berlins sind auch gegeben bei
  1. Belangen Berlins als Bundeshauptstadt,
  2. Ausübung von Befugnissen des Senats nach Bundesrecht, europäischem Recht oder Staatsverträgen,
  3. Befolgung von Weisungen der Bundesregierung nach Artikel 84 Abs. 5 oder Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes."
"(1) Beeinträchtigt ein Handeln oder Unterlassen eines Bezirksamts im Einzelfall dringende Gesamtinteressen Berlins, so kann das zuständige Mitglied des Senats nach vorheriger Information der Bezirksaufsichtsbehörde in diesem Einzelfall Befugnisse nach § 8 Absatz 3 ausüben (Eingriff), wenn mit dem Bezirksamt nach Fristsetzung keine Verständigung zu erzielen ist. Dringende Gesamtinteressen Berlins sind auch gegeben bei
  1. Belangen Berlins als Bundeshauptstadt,
  2. Ausübung von Befugnissen des Senats nach Bundesrecht, europäischem Recht oder Staatsverträgen,
  3. Befolgung von Weisungen der Bundesregierung nach Artikel 84 Absatz 5 oder Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Im Falle eines Eingriffs sind Bezirksaufsichtsmaßnahmen nach den §§ 10 bis 13 und nach Absatz 2 ausgeschlossen."

Artikel 2
Weitere Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

§ 13a Absatz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 331) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Beeinträchtigt ein Handeln oder Unterlassen eines Bezirksamts im Einzelfall dringende Gesamtinteressen Berlins, so kann das zuständige Mitglied des Senats nach vorheriger Information der Bezirksaufsichtsbehörde in diesem Einzelfall Befugnisse nach § 8 Absatz 3 ausüben (Eingriff), wenn mit dem Bezirksamt nach Fristsetzung keine Verständigung zu erzielen ist. Dringende Gesamtinteressen Berlins sind auch gegeben bei
  1. Belangen Berlins als Bundeshauptstadt,
  2. Ausübung von Befugnissen des Senats nach Bundesrecht, europäischem Recht oder Staatsverträgen,
  3. Befolgung von Weisungen der Bundesregierung nach Artikel 84 Absatz 5 oder Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Im Falle eines Eingriffs sind Bezirksaufsichtsmaßnahmen nach den §§ 10 bis 13 und nach Absatz 2 ausgeschlossen."

"(1) Beeinträchtigt ein Handeln oder Unterlassen eines Bezirksamts im Einzelfall dringende Gesamtinteressen Berlins, ohne dass nach § 9 Absatz 3 Satz 1 die Voraussetzungen für Bezirksaufsichtsmaßnahmen (Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften) vorliegen, so kann das zuständige Mitglied des Senats nach vorheriger Information der Senatsverwaltung für Inneres als Bezirksaufsichtsbehörde in diesem Einzelfall Befugnisse nach § 8 Absatz 3 ausüben (Eingriff), wenn mit dem Bezirksamt keine Verständigung zu erzielen ist. Dringende Gesamtinteressen Berlins sind auch gegeben bei
  1. Belangen Berlins als Bundeshauptstadt,
  2. Ausübung von Befugnissen des Senats nach Bundesrecht, europäischem Recht oder Staatsverträgen,
  3. Befolgung von Weisungen der Bundesregierung nach Artikel 84 Absatz 5 oder Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes."

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

ID 160989 ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion