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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 7. Juli 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 21.07.2016 S. 430)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BlnAGBMG - Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 22a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) die Aufgaben des Melde-, Pass- und Personalausweiswesens, soweit nicht das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nummer 33 Absatz 1 bis 3) zuständig ist; die Bezirksämter beauftragen das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit der Durchführung des Rückmeldeverfahrens nach § 17 des Melderechtsrahmengesetzes und mit der Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 28 Absatz 1 bis 3 des Meldegesetzes in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Anlass für die Amtshandlung entsteht; "(1) die Aufgaben des Melde-, Pass- und Personalausweiswesens, soweit nicht das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nummer 33 Absatz 1 bis 3) zuständig ist ; die Bezirksämter beauftragen das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
  1. mit der Erteilung von Melderegisterauskünften nach den §§ 44 und 45 und von Auskünften nach § 50 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Anlass für die Amtshandlung entsteht sowie
  2. den Übermittlungen nach § 10 Absatz 5 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Anlass für die Amtshandlung entsteht sowie
  3. mit der Wahrnehmung der Informationspflichten nach § 11 Absatz 5 Halbsatz 1 des Personalausweisgesetzes gegenüber den Polizeibehörden;"

2. Nummer 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1)
  1. die Führung des automatisierten Melderegisters nach § 1 Absatz 3 des Meldegesetzes,
  2. die Errichtung, Überwachung und Ablehnung von Auskunftssperren nach § 28 Absatz 5 und 6 des Meldegesetzes,
  3. die Aufgaben der Wehrerfassungsbehörde nach § 15 des Wehrpflichtgesetzes,
  4. Datenübermittlungen nach den §§ 25 bis 27 des Meldegesetzes und das Erteilen von Melderegisterauskünften nach § 29 des Meldegesetzes; das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten beauftragt die Bezirksämter mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben in den Einzelfällen, in denen bei den Bezirksämtern der Anlass für die Amtshandlung entsteht,
  5. die Ordnungsaufgaben bei der Veranstaltung, Vermitt lung und Bewerbung von Lotterien, Ausspielungen, Toto, Sportwetten und Pokerspielen, die nicht von den Spielbanken veranstaltet werden, einschließlich der Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag und nach dem Glücksspielstaatsvertrag, soweit diese dort nicht ausschließlich anderen Behörden zugewiesen und soweit nicht die für Inneres zuständige Senatsverwaltung (Nummer 5 Absatz 4) oder die Bezirksämter (Nummer 21 Absatz 2 Buchstabe d) zuständig sind.
"(1)
  1. die IT-Verfahrensverantwortung für das zentrale elektronische Melderegister nach § 1 Absatz 3 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz,
  2. die Bereitstellung der Verfahren des automatisierten Abrufs nach den §§ 39 und 49 des Bundesmeldegesetzes,
  3. die Wahrnehmung der Aufgaben als zentrale Stelle für das Land Berlin im Zusammenhang mit allen Anfragen nach § 38 sowie nach § 49 des Bundesmeldegesetzes (Portalanbieter),
  4. die Errichtung, Überwachung und Ablehnung von Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 und Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes,
  5. Datenübermittlungen nach den §§ 33 bis 36, 42 und 43 des Bundesmeldegesetzes und das Erteilen von Melderegisterauskünften nach den §§ 46, 50 Absatz 1 bis 3 und §§ 51, 52 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes ; das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten beauftragt die Bezirksämter mit der Wahrnehmung der Aufgaben in den Einzelfällen nach den §§ 34, 35 und 42 des Bundesmeldegesetzes, in denen bei den Bezirksämtern der Anlass für die Amtshandlung entsteht und kein Fall nach den §§ 51 und 52 des Bundesmeldegesetzes vorliegt,
  6. die Aufgaben der Wehrerfassungsbehörde nach § 15 des Wehrpflichtgesetzes ;"

b) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter "Führung des automatisierten Passregisters" durch die Wörter "IT-Verfahrensverantwortung für das zentrale elektronische Passregister" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3)

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