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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Abstimmungsrechts

Vom 12. Oktober 2020
(GVBl. Nr. 48 vom 24.10.2020 S. 787)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Abstimmungsgesetzes

Das Abstimmungsgesetz vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "auf Behandlung einer Volksinitiative" angefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dem Antrag sind Namen und Anschrift der Trägerin sowie der mit Gründen versehene Wortlaut der Vorlage beizufügen. "Dem Antrag sind Namen und Anschrift der Trägerin, der mit einer Begründung versehene Wortlaut der Vorlage und die Unterstützungserklärungen nach § 5 Absatz 1 beizufügen."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Es obliegt der Trägerin, die für Inneres zuständige Senatsverwaltung vor Beginn der Unterschriftensammlung über den Tag, an dem die Unterschriftensammlung beginnt, sowie die Namen und den Wohnsitz mit Anschrift der Vertrauenspersonen zu informieren; dabei ist der Wortlaut der Volksinitiative beizufügen, der während der Unterschriftensammlung nicht verändert werden darf."

b) In Absatz 4 wird das Wort "seine" durch das Wort "eigene" ersetzt.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Zum Nachweis des Stimmrechts müssen Personen, die nicht in einem Melderegister der Bundesrepublik Deutschland verzeichnet sind oder nicht seit drei Monaten vor dem Tag der Unterzeichnung in Berlin gemeldet sind, die Unterzeichnung im Bezirksamt vornehmen und durch Versicherung an Eides statt glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten drei Monaten überwiegend in Berlin aufgehalten haben."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Trägerin einer Volksinitiative bestimmt fünf Vertrauenspersonen zu den Vertretern der Volksinitiative. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, im Namen der Unterzeichner im Rahmen dieses Gesetzes verbindliche Erklärungen für die Trägerin abzugeben und entgegenzunehmen. Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn sie von mindestens drei Vertrauenspersonen abgegeben werden. "(1) Die Trägerin einer Volksinitiative bestimmt fünf Vertrauenspersonen zur Vertretung der Volksinitiative. Die Vertrauenspersonen müssen unterzeichnungsberechtigt im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 sein. Sie sind berechtigt, im Namen der Unterzeichnenden im Rahmen dieses Gesetzes verbindliche Erklärungen für die Trägerin abzugeben und entgegenzunehmen. Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn sie von mindestens drei Vertrauenspersonen abgegeben werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) In dem Antrag nach § 4 sind die Namen und der Wohnsitz mit Anschrift der Vertrauenspersonen aufzuführen. "(2) In dem Antrag nach § 4 sind die Namen, die alleinigen Wohnsitze oder die Hauptwohnsitze mit Anschriften und die Geburtsdaten der Vertrauenspersonen aufzuführen."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Unterstützungsunterschriften" durch das Wort "Unterstützungserklärungen" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Stellt der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses die Zulässigkeit des Antrags nach Absatz 1 oder nach der erfolgreichen Mängelbeseitigung durch die Trägerin nach Absatz 2 fest, so werden die Unterschriftslisten und -bögen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zugeleitet. Diese leitet die Unterschriftslisten und -bögen an die Bezirksämter ohne Rücksicht auf deren örtliche Zuständigkeit für die Wohnung der eingetragenen Personen zur Überprüfung der Gültigkeit weiter. Die Bezirksämter überprüfen innerhalb von 20 Tagen ab Eingang bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung die Unterschriftsbögen. Sie teilen die Zahl der gültigen Unterschriften der Senatsverwaltung für Inneres mit, die die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses unverzüglich bekannt gibt.

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