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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung dienstrechtlicher Einstellungshöchstaltersgrenzen
- Berlin -
Vom 17. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 61 vom 22.12.2020 S. 1482)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1430) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 8a Höchstaltersgrenzen bei Einstellung und Versetzung".
b) Die Angabe zu § 110a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 110a (aufgehoben) | " § 110a Übergangsvorschrift zu § 8a". |
2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Höchstaltersgrenzen bei Einstellung, Umwandlung und Versetzung
(1) Einstellungen (§ 5 Absatz 1 des Laufbahngesetzes) in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit und Versetzungen verbeamteter Dienstkräfte in den Dienst des Landes Berlin dürfen nur erfolgen, wenn die für die Einstellung oder Versetzung vorgesehene Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung noch nicht das Lebensjahr vollendet hat, welches 20 Jahre vor der nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen vorgesehenen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand liegt. Die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne des § 4 Absatz 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes ist abweichend von Satz 1 zulässig, wenn unmittelbar vor der Einstellung ein Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinne des § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes bestand und das Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Vollendung des nach Satz 1 maßgeblichen Lebensjahres begründet wurde. Die Umwandlung (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes) eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Sinne des § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne des § 4 Absatz 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes darf nur erfolgen, wenn das Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Vollendung des nach Satz 1 maßgeblichen Lebensjahres begründet wurde. Im Falle eines Dienstherrenwechsels nach § 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 26. Januar 2010 (GVBl. S. 282) in den Dienst des Landes Berlin tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Lebensalters das 50. Lebensjahr, wenn die Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vorliegen. Die für das Versorgungsrecht zuständige Senatsverwaltung kann eine Ausnahme von den Sätzen 1 und 4 zulassen, wenn
Die Zulassung einer Ausnahme von Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn im Falle eines Dienstherrenwechsels nach § 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages die Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung nicht vorliegen. Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 2 entscheidet der Landespersonalausschuss nicht über Ausnahmen von den Sätzen 1 und 4.
(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 wird hinausgeschoben für
insgesamt höchstens bis zu drei Jahre.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die für die Einstellung oder Versetzung vorgesehene Person
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend. Über Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 5 entscheiden die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in eigener Zuständigkeit."
(Red. Anm.: Diese Änderung wurde schon in Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1430) durchgeführt)
3. In § 77 Absatz 1 wird die Angabe "2 bis 8" durch die Angabe "2 bis 7" ersetzt. *
(Stand: 26.04.2021)
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