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Änderungstext
Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts
- Berlin -
Vom 5. Juli 2022
(GVBl. Nr. 37 vom 16.07.2022 S. 450)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 126e folgende Angabe eingefügt:
" § 126f Übergangsregelung zu § 110 Absatz 6".
2. In § 67 Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort "Vizepräsidenten" das Wort "hauptamtlichen" eingefügt und das Wort "die" vor dem Wort "Vizepräsidentinnen" gestrichen.
3. In § 94 Absatz 2 Satz 2 werden das Komma und die Wörter "insbesondere wenn hierdurch zuvor befristet beschäftigte Hochschuldozenten oder Hochschuldozentinnen gemäß § 108 Absatz 4 unbefristet eingestellt werden sollen oder wenn eine Anschlussvereinbarung für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 110 Absatz 6 erfüllt wird" gestrichen.
4. § 97 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, die auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung der Hochschule mit einer in vollständig oder überwiegend öffentlicher Trägerschaft oder Förderung stehenden außeruniversitären Forschungseinrichtung beschäftigt werden, können zur Wahrnehmung wissenschaftlicher oder künstlerischer Aufgaben auf Antrag für bis zu zehn Jahren unter Wegfall der Bezüge beurlaubt werden; die Beurlaubung kann auf Antrag verlängert werden. | "(3) Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, die auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung der Hochschule mit einer in vollständig oder überwiegend öffentlicher Trägerschaft oder Förderung stehenden außeruniversitären Forschungseinrichtung beschäftigt werden, können zur Wahrnehmung wissenschaftlicher oder künstlerischer Aufgaben auf Antrag unter Wegfall der Bezüge ganz oder teilweise, auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, beurlaubt werden; die Höchstdauer nach § 56 des Landesbeamtengesetzes findet insofern keine Anwendung. Eine befristete Beurlaubung kann auf Antrag verlängert werden." |
5. Dem § 108 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Mit der Einstellung als Hochschuldozent oder Hochschuldozentin ist für die Dauer der Tätigkeit zugleich die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verliehen."
6. § 110 Absatz 6 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter oder die wissenschaftliche Mitarbeiterin bereits promoviert ist und es sich bei dem im Arbeitsvertrag genannten Qualifikationsziel um eine Habilitation, ein Habilitationsäquivalent, den Erwerb von Lehrerfahrung und Lehrbefähigung oder um sonstige Leistungen zum Erwerb der Berufungsfähigkeit gemäß § 100 handelt, ist eine Anschlusszusage zu vereinbaren. | "Mit promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist unter der Bedingung, dass das im Arbeitsvertrag benannte Qualifikationsziel erreicht wird, eine dieses Qualifikationsziel angemessen berücksichtigende Anschlusszusage zu vereinbaren. Satz 2 gilt nicht für Personal, das
Die Hochschulen regeln das Nähere, insbesondere Grundsätze für die Personalauswahl und zur Bestimmung und Feststellung der Erfüllung der Qualifikationsziele, durch Satzung." |
7. In § 124 Absatz 4 Satz 4 werden vor der Angabe " § 5b Absatz 5" die Angabe " § 2 Absatz 6" und ein Komma eingefügt.
8. § 126b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und vor dem Wort "abgelegt" werden die Wörter "oder im Sommersemester 2022" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und vor dem Wort "abzugebende" werden die Wörter "oder im Sommersemester 2022" eingefügt.
9. In § 126c Satz 1 werden die Wörter "Sommersemesters 2021 Wintersemesters 2021/2022" durch die Angabe "Sommersemesters 2022" ersetzt.
10. In § 126d wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und vor dem Wort "nicht" werden die Wörter "und das Sommersemester 2022" eingefügt.
11. In § 126e Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter "Studien- und Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge sind ein Jahr nach Ablauf der für die Vorlage der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung bei der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung nach dem ersten Halbsatz vorgesehenen Frist anzupassen." ersetzt.
(Stand: 05.03.2024)
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