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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes und des Berliner Straßengesetzes
- Berlin -
Vom 3. November 2023
(GVBl. Nr. 30 vom 16.11.2023 S. 350)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Nummer 10 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2023 (GVBl. S. 262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Bundesautobahnen; Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten ohne Unterhaltung des Begleitgrüns. | "(3) Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Fahrradabstellanlagen
|
2. Absatz 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(15) Planung und Bau von übergeordneten, insbesondere touristischen oder dem überbezirklichen Verkehr dienenden selbstständigen Geh- und Radwegen oder Radschnellverbindungen. | "(15) Planung und Bau von übergeordneten, insbesondere touristischen oder dem überbezirklichen Verkehr dienenden selbständigen Geh- und Radwegen sowie von Radschnellverbindungen; bei selbstständigen Radschnellverbindungen auch deren Unterhaltung." |
Artikel 2
Änderung des Berliner Straßengesetzes
In § 28 Absatz 3 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Gesetz vom 15. November 2022 (GVBl. S. 631) geändert worden ist, wird die Angabe "2, 5 oder 7" durch die Angabe "3, 6 oder 8" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID: 232243
ENDE |
(Stand: 24.11.2023)
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