Regelwerk; Allgemeines Rechtspflege |
HintG - Hinterlegungsgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 11. Mai 2010
(GBl. Nr. 8 vom 25.05.2010 S. 398; 12.11.2013 S. 303 13; 06.12.2022 S. 617 22; 30.04.2024 Nr. 29 24)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse 13
(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen wahrgenommen.
(2) Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht.
(3) Hinterlegungskasse ist die Landesoberkasse Baden-Württemberg.
(4) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen oder die Wahrnehmung bestimmter Hinterlegungsgeschäfte einer oder mehreren Hinterlegungsstellen zu übertragen.
§ 2 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle 13 22
(1) Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde. Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.
(2) Ist die Miete oder Pacht bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt worden als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, so soll die Sache an die Stelle abgegeben werden, in deren Bezirk das Grundstück liegt.
§ 3 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung 22
(1) Die Hinterlegungsakten können elektronisch geführt werden. § 298a Absatz 2 der Zivilprozessordnung ( ZPO) gilt entsprechend. Das Justizministerium bestimmt für das Hinterlegungsverfahren durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können, sowie die geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten. Die Zulassung der elektronischen Hinterlegungsakten kann auf einzelne Gerichte oder Hinterlegungsverfahren beschränkt werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekannt zu machen ist, geregelt wird, in welchen Hinterlegungsverfahren die Akten elektronisch zu führen sind.
(2) Schriftlich einzureichende Anträge, Ersuchen, Erklärungen und Mitteilungen sowie zu Protokoll abzugebende Erklärungen können den Hinterlegungsstellen als elektronisches Dokument übermittelt werden. Nachweise können den Hinterlegungsstellen als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn sie in elektronischer Form errichtet sind oder soweit sie nicht im Original oder in besonderer Form vorzulegen sind. Für das elektronische Dokument gelten die §§ 130a, 298 ZPO und die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Dokumente der Hinterlegungsstellen, insbesondere Entscheidungen und Protokolle, können elektronisch erstellt werden. Die §§ 130b, 298 und 317 Absatz 3 ZPO gelten entsprechend.
(4) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einführen. § 130c Satz 2 bis 4 ZPO gilt entsprechend.
Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten entgegenstehen. Werden die Hinterlegungsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Absatz 3 ZPO entsprechend.
§ 5 Überprüfung von Entscheidungen
(1) Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der dienstaufsichtführende Richter des Amtsgerichts.
(2) Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hat sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts vorzulegen.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statthaft.
(4) Ist durch die Entscheidung des dienstaufsichtführenden Richters des Amtsgerichts ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.
2. Abschnitt
Annahme
§ 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände
Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen.
(Stand: 14.05.2024)
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