Regelwerk; Allgemeines, Abgaben

KAG - Kommunalabgabengesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 17. März 2005
(GBl. Nr. 5 vom 30.03.2005 S. 206; 04.05.2009 S. 185 09; 25.01.2012 S. 65; 19.12.2013 S. 491 13; 15.12.2015 S. 1147 15; 23.02.2017 S. 99 17; 04.11.2020 S. 974, 989 20; 02.12.2020 S. 1095 20a; 17.12.2020 S. 1233 20)


Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Steuern, Gebühren und Beiträge, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben), soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.

§ 2 Abgabensatzungen 09 20a

(1) Die Kommunalabgaben werden auf Grund einer Satzung erhoben. Die Satzung soll insbesondere den Kreis der Abgabenschuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen. In der Satzung kann die elektronische Übermittlung der für die Ermittlung und Festsetzung der Abgaben erforderlichen Daten vorgesehen werden. Dabei sind Bestimmungen über diese Daten und zum Übermittlungsverfahren zu treffen. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.

(2) Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze sind unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass bei Gebühren und Beiträgen, ausgenommen Fremdenverkehrsbeiträge, und bei der Kurtaxe Dritte beauftragt werden können, diese Abgaben zu berechnen, Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden, Abgaben entgegenzunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für den Abgabenberechtigten zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten dem Abgabenberechtigten mitzuteilen. Abgabenberechtigter ist die Körperschaft, der die Abgaben zustehen.

(4) Die Satzung kann auch bestimmen, dass bei Abfall- und Abwassergebühren Dritte, die in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu einem Sachverhalt stehen, an den die Gebührenpflicht anknüpft, an Stelle der Beteiligten oder neben den Beteiligten verpflichtet sind, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten dem Abgabenberechtigten oder unmittelbar dem von ihm nach Absatz 3 beauftragten Dritten mitzuteilen. Die Gebührenpflichtigen sind über diese Datenerhebung bei Dritten zu unterrichten; das Verfahren ist in der Satzung zu bestimmen. Für die Datenübermittlung, unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie erfolgt, dürfen nur angemessene Zusatzkosten erstattet werden.

(5) Als Schuldner von Gebühren für die Benutzung kommunaler Bestattungseinrichtungen können durch Satzung auch die Personen bestimmt werden, denen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes die Bestattungspflicht obliegt.

§ 3 Anwendung von Bundesrecht 20a

(1) Auf die Kommunalabgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) sinngemäß anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit nicht dieses Gesetz besondere Vorschriften enthält:

  1. aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
    1. über den Anwendungsbereich § 2 Absatz 1,
    2. über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Absatz 1, Absatz 4 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 sowie §§ 4, 5, 6 Absatz 1, 1b bis 1e und §§ 7 bis 15,
    3. über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
  2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
    1. über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,
    2. über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 50,
    3. über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68,
    4. über die Haftung §§ 69 und 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuerhehlerei und § 233a keine Anwendung finden, § 72a Absatz 1, §§ 73 bis 75 und 77,
  3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
    1. über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 80, 81, 82 Absatz 1 und 2, § 83 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Anordnung von der obersten Dienstbehörde getroffen wird, §§ 85 und 86, § 87 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vorlage einer Übersetzung verlangt werden kann, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer angefertigt oder beglaubigt ist, § 87a

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