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3. Teil
Katastrophenbekämpfung
1. Abschnitt
Leitung der Katastrophenbekämpfung
§ 18 Katastrophenalarm
Die Katastrophenschutzbehörde stellt den Zeitpunkt fest, von dem an eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, bestimmt das Katastrophengebiet und löst Katastrophenalarm aus.
§ 19 Leitung des Einsatzes; Zusammenarbeit der Behörden
(1) Die Katastrophenschutzbehörde leitet die Einsatzmaßnahmen. Die Ortspolizeibehörden der betroffenen Gemeinden werden an der Wahrnehmung der Einsatzaufgaben der unteren Katastrophenschutzbehörde beteiligt.
(2) Solange festgestellt ist, dass eine Katastrophe vorliegt, sind außer den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes auch die Träger der Katastrophenhilfe sowie alle im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5 mit Ausnahme der obersten Landesbehörden verpflichtet, den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde Folge zu leisten. Sie haben insbesondere Fahrzeuge, Geräte und andere Gegenstände sowie geeignetes Personal zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Katastrophenschutzbehörde bestellt einen technischen Leiter des Einsatzes. In besonderen Lagen können mehrere technische Leiter bestellt werden.
§ 20 Technische Leitung des Einsatzes 15a
(1) Der technische Leiter des Einsatzes leitet nach den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde die Katastrophenbekämpfung am Einsatzort. Ihm sind alle dort eingesetzten Einsatzkräfte mit ihrem Führungspersonal für die Dauer des Einsatzes unterstellt.
(2) Der technische Leiter hat zu seiner Unterstützung fachlich geeignete Personen hinzuzuziehen. Betrifft die Katastrophe gewerbliche Unternehmen oder haben die Maßnahmen der Katastrophenbekämpfung erhebliche direkte Auswirkungen auf Gewerbebetriebe, so zieht er Vertreter der betroffenen Unternehmen hinzu. Er hält ständig Verbindung zum Katastrophenschutzstab.
(3) Zum technischen Leiter soll ein Führer einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzdienstes oder ein feuerwehrtechnischer Beamter im Sinne von § 23 des Feuerwehrgesetzes bestellt werden. In besonderen Fällen kann ein Polizeibeamter, ein Bediensteter einer Behörde oder ein Angehöriger eines Betriebes zum technischen Leiter bestellt werden, wenn dessen Fachkenntnisse bei der Bekämpfung der Katastrophe besondere Bedeutung haben.
(4) Bis zur Übernahme der technischen Leitung des Einsatzes durch den von der Katastrophenschutzbehörde bestellten technischen Leiter nimmt der zuerst am Einsatzort eingetroffene Führer einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzdienstes dessen Aufgaben wahr. Hat bis zu diesem Zeitpunkt ein technischer Leiter im Sinne der §§ 27 und 28 des Feuerwehrgesetzes den Einsatz geleitet, behält er diese Funktion bis zur Ablösung durch den von der Katastrophenschutzbehörde bestellten technischen Leiter.
§ 21 Nachbarschaftshilfe; auswärtiger Einsatz
(1) Auf Anforderung einer benachbarten Katastrophenschutzbehörde, die in ihrem Zuständigkeitsbereich das Vorliegen einer Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes festgestellt und Katastrophenalarm ausgelöst hat, hat die Katastrophenschutzbehörde den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes sowie sonstiger verfügbarer Kräfte im Sinne von § 9 Abs. 2 im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde anzuordnen, soweit der Einsatz der Kräfte nicht im eigenen Bezirk erforderlich erscheint. Die eingesetzten Kräfte unterstehen danach der Leitung der anfordernden Behörde.
(2) Die höhere Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes sowie sonstiger verfügbarer Kräfte im Sinne von § 9 Abs. 2 außerhalb des Stadt- oder Landkreises anordnen, in dem sie ihren Standort haben. Sie bestimmt dabei zugleich, wem die Kräfte unterstellt werden. Einsätze im Ausland dürfen nur mit Zustimmung des Innenministeriums angeordnet werden, sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer Pflicht zur Hilfeleistung im benachbarten Ausland durchzuführen ist.
(3) Die Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes oder sonstiger verfügbarer Kräfte im Sinne von § 9 Abs. 2 im benachbarten ausländischen Grenzgebiet vorläufig anordnen, wenn die sofortige Hilfeleistung angefordert wurde und geboten erscheint.
§ 22 Katastrophenvoralarm
(1) Bei Bekanntwerden eines Ereignisses, bei dem tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass eine Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 2 eintreten kann, und bei dem ein Tätigwerden der Katastrophenschutzbehörde zweckmäßig erscheint, kann diese Katastrophenvoralarm auslösen.
(2) Die Katastrophenschutzbehörde legt den Zeitpunkt, in dem der Katastrophenvoralarm wirksam wird, und das Gebiet fest, für das der Katastrophenvoralarm gilt.
(3) Nach der Auslösung des Katastrophenvoralarms ordnet die Katastrophenschutzbehörde die Maßnahmen, die zur Abwendung der Katastrophe oder zur Vorbereitung auf deren Eintritt erforderlich sind, an. §§ 19, 20 sowie § 21 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 23 Aufhebung von Katastrophenalarm und Katastrophenvoralarm
(1) Liegen die Voraussetzungen einer Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes nicht mehr vor, so hat die Katastrophenschutzbehörde dies festzustellen und den Katastrophenalarm aufzuheben.
(2) Die Katastrophenschutzbehörde hält den Zeitpunkt fest, von dem an der Katastrophenalarm aufgehoben ist.
(3) Im Falle des Katastrophenvoralarms ist entsprechend zu verfahren.
2. Abschnitt
Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes
(Stand: 28.08.2023)
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