Regelwerk

LOWiG - Landesordnungswidrigkeitengesetz
Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten

- Baden-Württemberg -

Vom 8. Februar 1978
(GBl. 1978 S. 102; 04.05.1982 S. 139; 18.07.1983 S. 369; 16.12.1985 S. 533; 16.07.1998 S. 418; 04.05.2009 S. 195; 27.10.2015 S. 865; 03.02.2021 S. 53 21)
Gl.-Nr.: 4540


Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Teils gelten für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht, soweit Behörden, Organe oder Stellen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts Bußgeldverfahren durchführen.

§ 2 Verbleib der Geldbußen und Verwarnungsgelder

(1) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer juristischen Person des öffentlichen Rechts festgesetzt sind, fließen in deren Kassen. Satz 1 gilt für Verwarnungsgelder, die nach § 56 und § 57 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) i.d.F. vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, ber. S. 520) erhoben werden, und für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.

(2) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide eines Landratsamtes als untere Verwaltungsbehörde festgesetzt sind, werden dem Landkreis als eigene Einnahme überlassen und von ihm eingezogen. Satz 1 gilt für Verwarnungsgelder, die nach § 56 OWiG erhoben werden, und für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.

(3) Verwarnungsgelder, die von Beamten des Polizeivollzugsdienstes festgesetzt werden und deren Einzug den Bußgeldbehörden überlassen wird, fließen in deren Kassen. Bei Zuständigkeit der Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden werden die Verwarnungsgelder den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen.

§ 3 Erwerb eingezogener Gegenstände

(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf die juristische Person des öffentlichen Rechts über, deren Behörde, Organ oder Stelle die Einziehung angeordnet hat.

(2) Soweit Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Recht an dem eingezogenen Gegenstand auf den Landkreis übergeht.

§ 4 Notwendige Auslagen

(1) Notwendige Auslagen nach § 105 Abs. 2 OWiG trägt die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat. Diese notwendigen Auslagen sind den in Satz 1 genannten juristischen Personen unmittelbar aufzuerlegen.

(2) Soweit Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Landkreis die notwendigen Auslagen trägt.

§ 5 Erstattung von Auslagen

(1) Die Geldbeträge, die eine der am Bußgeldverfahren beteiligten Stellen nach § 107 Abs. 3 Nr.13 und 14 OWiG oder nach Nummern 1913 und 1914 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes als Auslagen erhebt, werden zwischen dem Land und der juristischen Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchführt, nicht erstattet.

(2) Soweit Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass zwischen dem Land und dem Landkreis die bezeichneten Auslagen nicht erstattet werden.

§ 6 Ersatzpflicht für Verfolgungsmaßnahmen

(1) Ersatzpflichtig im Sinne von § 110 Abs. 4 OWiG ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat.

(2) Soweit Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Landkreis ersatzpflichtig ist.

Zweiter Teil

Erster Abschnitt
Einzelne Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten im Lotteriewesen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. in einer Lotterie spielt, die in Baden-Württemberg nicht genehmigt oder zugelassen ist,
  2. gewerbsmäßig ein Los oder einen Losabschnitt einer in Baden-Württemberg nicht genehmigten oder zugelassenen Lotterie veräußert, zur Veräußerung bereithält oder zum Erwerb anbietet,
  3. gewerbsmäßig ohne Ermächtigung der Direktion der Süddeutschen Klassenlotterie Lose oder Losabschnitte dieser Lotterie oder Urkunden, durch welche Anteile an solchen Losen oder Losabschnitten zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert, zur Veräußerung bereithält oder zum Erwerb anbietet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 8 Schutz von Wappen und Flaggen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  1. das Wappen oder die Dienstflagge einer Gemeinde,
  2. das Wappen oder die Dienstflagge eines Landkreises

benutzt.

(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen und Dienstflaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 9 Verhütung von Unfällen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig an öffentlichen Straßen oder an anderen Orten, an denen Menschen verkehren,

  1. Sachen auswirft, ausgießt oder ohne ausreichende Befestigung aufstellt, aufhängt oder sonst anbringt oder

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion