Regelwerk |
LVG - Landesverwaltungsgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 3. Februar 2005
(GBl. Nr. 4 vom 10.03.2005 S. 159, ber. S. 319; 13.12.2005 S. 745 05)
ERSTER TEIL
Geltungsbereich
(1) Das Landesverwaltungsgesetz gilt für alle staatlichen Behörden, die Verwaltungsaufgaben zu erfüllen haben. Es gilt nicht für die Organe der Rechtspflege.
(2) Für die Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften gelten die Bestimmungen über die unteren Verwaltungsbehörden, soweit sie deren Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen haben.
ZWEITER TEIL
Die Verwaltungsbehörden
1. ABSCHNITT
Allgemeines
Die Verwaltungsbehörden gliedern sich in die obersten Landesbehörden (§§ 3 bis 5b), die allgemeinen Verwaltungsbehörden (§§ 6 bis 16) und die besonderen Verwaltungsbehörden (§§ 17 bis 19).
2. ABSCHNITT
Die obersten Landesbehörden
§ 3 Einteilung
Oberste Landesbehörden sind die Landesregierung, der Ministerpräsident, die Ministerien und der Rechnungshof.
§ 4 Aufgaben der obersten Landesbehörden
(1) Die obersten Landesbehörden nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen oder den Landeszentralbehörden durch Verfassung oder Gesetz zugewiesen sind. Die Befugnisse, die durch bundesrechtliche Bestimmungen auf die obersten Landesbehörden, die Landesministerien oder die Landeszentralbehörden übertragen sind, dürfen von den obersten Landesbehörden nicht ausgeübt werden, wenn in gesetzlichen Bestimmungen eine Übertragung dieser Befugnisse auf nachgeordnete Behörden für zulässig erklärt ist; die obersten Landesbehörden können sich jedoch einzelne Befugnisse vorbehalten.
(2) Zu den Aufgaben der obersten Landesbehörden gehören im Rahmen ihrer Zuständigkeit:
Für bestimmte Angelegenheiten der Nummern 3 bis 5 kann eine besondere Regelung getroffen werden.
§ 5 Aufgaben der Ministerien
(1) Den Ministerien obliegen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs:
Dem Innenministerium obliegen für die Bediensteten der Regierungspräsidien mit Ausnahme der Bediensteten des schulpsychologischen und schulpädagogischen Dienstes die den Ministerien zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet der Personalverwaltung und des Disziplinarrechts. Die Einstellung von Fachbediensteten erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen Fachministeriums. Den jeweiligen Fachministerien obliegen die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach Satz 1 Nr. 2 für Fachbeamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte des Landes bei den Landratsämtern; die Einstellung der Fach-bediensteten erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
(2) Die Ministerien sind ferner zuständig, soweit Aufgaben des Landes nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.
(3) Soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, sind die Ministerien ermächtigt, bestimmte Aufgaben, für die sie selbst zuständig sind, nachgeordneten Behörden zu übertragen.
(4) Soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, sind die Ministerien ermächtigt, bestimmte Aufgaben, für die nachgeordnete Verwaltungsbehörden zuständig sind, zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder zur Verbesserung der Verwaltungsleistung auf andere nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(5) Die Ministerien sind ermächtigt, bestimmte Aufgaben, für die nachgeordnete besondere Verwaltungsbehörden zuständig sind, zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und zur Verbesserung der Verwaltungsleistung einer besonderen Verwaltungsbehörde auch in Bezirken anderer besonderer Verwaltungsbehörden mit demselben Aufgabenbereich zu übertragen.
§ 5a Änderung der Geschäftsbereiche der Ministerien
(1) Werden Geschäftsbereiche von Ministerien neu abgegrenzt, so gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen bestimmten Zuständigkeiten auf das nach der Neuabgrenzung zuständige Ministerium über. Die Landesregierung weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetzblatt hin.
(2) Die einem Ministerium in Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesene Zuständigkeit wird durch eine Änderung der Bezeichnung des Ministeriums nicht berührt.
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, bei Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung von Ministerien durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Bezeichnung des bisher zuständigen Ministeriums durch die Bezeichnung des neu zuständigen Ministeriums oder die bisherige Bezeichnung des Ministeriums durch die neue Bezeichnung zu ersetzen.
§ 5b Aufgaben des Rechnungshofs
(1) Dem Rechnungshof obliegen im Rahmen seiner Zuständigkeit:
(2) § 5 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
3. ABSCHNITT
Die allgemeinen Verwaltungsbehörden
1. Unterabschnitt
Einteilung
Allgemeine Verwaltungsbehörden sind die Regierungspräsidien und die unteren Verwaltungsbehörden.
2. Unterabschnitt
Die Regierungspräsidien
§ 7 Regierungsbezirke und Regierungspräsidien
(1) Das Landesgebiet ist in die Regierungsbezirke Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen eingeteilt.
(2) Für jeden Regierungsbezirk besteht ein Regierungspräsidium.
§ 8 Regierungsbezirk Stuttgart
(1) Der Regierungsbezirk Stuttgart umfasst die Stadtkreise Stuttgart und Heilbronn sowie die Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Hohenlohekreis, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Ostalbkreis, Rems-Murr-Kreis und Schwäbisch Hall.
(2) Das Regierungspräsidium hat seinen Sitz in Stuttgart.
§ 9 Regierungsbezirk Karlsruhe
(1) Der Regierungsbezirk Karlsruhe umfasst die Stadtkreise Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Pforzheim sowie die Landkreise Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Neckar-Odenwald-Kreis, Rastatt und Rhein-Neckar-Kreis.
(2) Das Regierungspräsidium hat seinen Sitz in Karlsruhe.
§ 10 Regierungsbezirk Freiburg
(1) Der Regierungsbezirk Freiburg umfasst den Stadtkreis Freiburg sowie die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach, Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen und Waldshut.
(2) Das Regierungspräsidium hat seinen Sitz in Freiburg.
§ 11 Regierungsbezirk Tübingen
(1) Der Regierungsbezirk Tübingen umfasst den Stadtkreis Ulm sowie die Landkreise Alb-Donau-Kreis, Biberach, Bodenseekreis, Ravensburg, Reutlingen, Sigmaringen, Tübingen und Zollernalbkreis.
(2) Das Regierungspräsidium hat seinen Sitz in Tübingen.
§ 12 Aufgaben
(1) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die ihnen, den höheren Verwaltungsbehörden oder entsprechenden Behörden durch Gesetz, Rechtsverordnung oder eine Anordnung nach § 5 Abs. 3 und 4 zugewiesenen Aufgaben. Einem Regierungspräsidium können Aufgaben auch in anderen Regierungsbezirken zugewiesen werden.
(2) Dies gilt nicht für Aufgaben, die zur Zuständigkeit einer höheren Sonderbehörde gehören oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung den unteren Verwaltungsbehörden oder besonderen Verwaltungsbehörden übertragen sind.
3. Unterabschnitt
Die unteren Verwaltungsbehörden
§ 13 Allgemeines
(1) Untere Verwaltungsbehörden sind
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder zur Verbesserung der Verwaltungsleistung für bestimmte Aufgaben eine untere Verwaltungsbehörde für den Bezirk mehrerer unterer Verwaltungsbehörden zuständig ist.
(3) Die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden werden in den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten vom Bürgermeister, in den Verwaltungsgemeinschaften vom Verbandsvorsitzenden oder vom Bürgermeister der Gemeinde, die die Aufgaben des Gemeindeverwaltungsverbands erfüllt, als Pflichtaufgaben nach Weisung erledigt.
(4) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz, wenn die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde von einer Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft wahrgenommen werden. Abweichend hiervon gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für bautechnische Prüfungen nach bau-rechtlichen Vorschriften die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften.
§ 13a Gemeinsame Dienststellen
(1) Landkreise, Stadtkreise, Große Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 sowie untere Sonderbehörden des Landes können durch Verwaltungsvereinbarung die gemeinsame Durchführung bestimmter Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden und der unteren Sonderbehörden vereinbaren, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Dafür können sie gemeinsame Dienststellen bilden. Eine gemeinsame Dienststelle kann auch als Teil einer der beteiligten Behörden eingerichtet werden. Die Zuständigkeit der Behörden bleibt durch die Bildung gemeinsamer Dienststellen unberührt.
(2) Die Bediensteten üben ihre Tätigkeiten in der gemeinsamen Dienststelle nach der fachlichen Weisung der im Einzelfall zuständigen Behörde aus. Ihre dienstrechtliche Stellung im Übrigen bleibt unberührt.
(3) Verletzt ein Bediensteter in Ausübung seiner Tätigkeit in der gemeinsamen Dienststelle die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet die Körperschaft, deren Behörde für die Amtshandlung sachlich und örtlich zuständig ist.
(4) Jede Behörde hat auch bei Einrichtung gemeinsamer Dienststellen zu gewährleisten, dass an ihrem Sitz eine Stelle mit ausreichend qualifiziertem Personal besteht, die im Tätigkeitsbereich der gemeinsamen Dienststelle die erforderlichen Auskünfte erteilt und Anträge oder sonstige Erklärungen von Bürgern entgegennimmt.
(5) Absatz 1 Satz 4 und die Absätze 2 bis 4 gelten, falls keine gemeinsame Dienststelle eingerichtet wurde, entsprechend für die gemeinsame Durchführung von Maßnahmen, die sich über das Gebiet einer Behörde hinaus erstrecken.
(6) Verwaltungsvereinbarungen nach Absatz 1 mit einer unteren Sonderbehörde des Landes, die einem Stadtkreis angegliedert ist, bedürfen der Zustimmung dieses Stadtkreises.
§ 14 Verwaltungsgemeinschaften
(1) Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 20.000 Einwohnern können auf ihren Antrag von der Landesregierung zu unteren Verwaltungsbehörden erklärt werden; die Antragstellung eines Gemeindeverwaltungsverbands bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung; die Antragstellung der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses. Die Erklärung von Verwaltungsgemeinschaften zu unteren Verwaltungsbehörden ist im Gesetzblatt bekannt zu machen. Bei späterem Beitritt und beim Ausscheiden von Gemeinden gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Die Landesregierung kann die Erklärung widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Der Widerruf ist im Gesetzblatt bekannt zu machen.
§ 15 Aufgaben
(1) Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für alle Aufgaben, die ihnen oder dem Landratsamt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder eine Anordnung nach § 5 Abs. 3 und 4 zugewiesen sind. Die Verwaltungsgemeinschaften sind auch für alle Aufgaben der ihnen angehörenden Gemeinden zuständig, die den Großen Kreisstädten als unteren Verwaltungsbehörden zugewiesen sind.
(2) Dies gilt nicht für Aufgaben, die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung unteren Sonderbehörden übertragen sind.
§ 16 Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften 05
(1) Von der Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften als unterer Verwaltungsbehörden sind folgende Angelegenheiten ausgeschlossen:
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder zur Verbesserung der Verwaltungsleistung bestimmte Aufgaben aus den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten den Großen Kreisstädten und den Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 als unteren Verwaltungsbehörden oder den Gemeinden als Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr.4 sind nach Maßgabe der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung Aufgaben nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ( 1. BImSchV), nach der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub ( 7. BImSchV), nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung ( 18. BImSchV), nach der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung ( 27. BImSchV) und nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV) von der Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 als untere Verwaltungsbehörden nicht ausgeschlossen.
4. ABSCHNITT
Die besonderen Verwaltungsbehörden
§ 17 Einteilung
(1) Die besonderen Verwaltungsbehörden gliedern sich in Landesoberbehörden, höhere Sonderbehörden und untere Sonderbehörden.
(2) Landesoberbehörden sind die Behörden, deren Zuständigkeit sich auf das ganze Landesgebiet erstreckt.
(3) Höhere Sonderbehörden sind die Körperschaftsforstdirektionen und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.
(4) Untere Sonderbehörden sind alle übrigen Behörden, denen ein fachlich begrenzter Aufgabenbereich für einen Teil des Landes zugewiesen ist.
§ 18 Aufgaben
Die besonderen Verwaltungsbehörden sind zuständig für alle Aufgaben, die ihnen durch Gesetz, Rechtsverordnung oder eine Anordnung nach § 5 Abs. 3 bis 5 zugewiesen sind. Einer besonderen Verwaltungsbehörde können Aufgaben auch in Bezirken anderer Verwaltungsbehörden mit demselben Aufgabenbereich zugewiesen werden.
§ 19 Errichtung, Aufhebung, Sitz und Bezirk
(1) Landesoberbehörden können nur durch Gesetz errichtet und aufgehoben werden.
(2) Höhere und untere Sonderbehörden können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Landesregierung errichtet und aufgehoben werden. Die Errichtung einer solchen Behörde bedarf jedoch eines Gesetzes, wenn sie Aufgaben dient, die bisher noch nicht von einer besonderen Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden. Sitz und Bezirk der höheren und unteren Sonderbehörden bestimmt die Landesregierung, bei Behörden, die dem Rechnungshof nachgeordnet sind, der Rechnungshof im Einvernehmen mit der Landesregierung.
(3) Die Bezirke der unteren Sonderbehörden sind so einzurichten, dass sie sich entweder auf einen Kreis oder mehrere Gemeinden eines Landkreises beschränken oder mehrere Kreise desselben Regierungsbezirks umfassen. Die Landesregierung kann in besonderen Fällen eine andere Regelung treffen.
DRITTER TEIL
Aufsicht
1. ABSCHNITT
Aufsicht über die staatlichen Verwaltungsbehörden
§ 20 Dienst und Fachaufsicht
Die staatlichen Verwaltungsbehörden unterliegen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht.
§ 21 Dienstaufsichtsbehörden
Es führen die Dienstaufsicht:
§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.
§ 22 Fachaufsichtsbehörden
Es führen die Fachaufsicht:
§ 23 Dienst- und Fachaufsicht über die unteren Sonderbehörden
Die unteren Sonderbehörden, die nicht dem Regierungspräsidium, sondern unmittelbar einem Ministerium, einer Landesoberbehörde oder höheren Sonderbehörde nachgeordnet sind, werden von der Landesregierung bestimmt, soweit nicht für einzelne Arten von Behörden besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen.
§ 24 Nähere Bestimmungen über die Dienst- und Fachaufsicht
Nähere Bestimmungen über die Handhabung der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht können von der Landesregierung, mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Rechnungshofs, erlassen werden.
2. ABSCHNITT
Aufsicht über die Stadtkreise, Großen Kreisstädte
und Verwaltungsgemeinschaften
(1) Als untere Verwaltungsbehörden unterliegen die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften der Fachaufsicht.
(2) Die Fachaufsicht obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Ministerien und den Regierungspräsidien.
(3) Die Fachaufsichtsbehörden haben ein unbeschränktes Weisungsrecht.
§ 25a Vorgaben zum Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung
(1) Die Ministerien können im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die unteren Verwaltungsbehörden Daten, die zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sind, in elektronischer Form erfassen, verarbeiten, empfangen und in einem vorgegebenen Format auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle weitergeben, wenn das Land hierzu durch Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft oder des Bundes verpflichtet ist oder Aufgaben im Auftrag des Bundes ausgeführt werden (Artikel 85 des Grundgesetzes).
(2) Die Ministerien können im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Verfahrensvorschriften nach Absatz 1 erlassen. Sie können darüber hinaus bestimmen, dass
Die nach Satz 2 möglichen Bestimmungen können getroffen werden, wenn dies erforderlich ist
(3) Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes sowie die auf personenbezogene Daten anzuwendenden Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes bleiben unberührt.
VIERTER TEIL
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
§ 26 Zusammenarbeit der unteren Verwaltungsbehörden und der unteren Sonderbehörden
(1) Die unteren Verwaltungsbehörden und die unteren Sonderbehörden im Landkreis und im Stadtkreis haben im Interesse des allgemeinen Wohls zusammenzuarbeiten.
(2) Der Landrat hat im Landkreis, der Oberbürgermeister im Stadtkreis für die Zusammenarbeit der in Absatz 1 genannten Behörden Sorge zu tragen.
(3) Bei Vorhaben, Planungen und sonstigen Maßnahmen der unteren Sonderbehörden, die für den Landkreis oder seine Gemeinden oder für den Stadtkreis oder für die Bevölkerung, die Wirtschaft oder die Verwaltung des Landkreises oder des Stadtkreises von allgemeiner Bedeutung sind, ist frühzeitig das Benehmen mit dem Landratsamt oder mit dem Stadtkreis herzustellen.
(4) Das Landratsamt und der Stadtkreis können bei den unteren Sonderbehörden Stellungnahmen zu Angelegenheiten einholen, die für den Landkreis oder den Stadtkreis oder für die Belange des Landes in ihrem Gebiet von allgemeiner Bedeutung sind. Die Stellungnahmen sind innerhalb einer vom Landrat oder vom Oberbürgermeister des Stadtkreises festzulegenden angemessenen Frist abzugeben.
(5) Die Landesregierung kann weitere Grundsätze festlegen, die von den zur Zusammenarbeit verpflichteten Behörden zu beachten sind.
§ 27 Fristsetzung bei Stellungnahmen
(1) Hat eine Verwaltungsbehörde vor einer Entscheidung einer anderen Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, so soll sie ihr hierfür eine angemessene Frist setzen. Geht innerhalb der Frist keine Stellungnahme ein, so kann die für die Entscheidung zuständige Verwaltungsbehörde davon ausgehen, dass keine Einwendungen erhoben werden, sofern Bundesrecht nicht entgegensteht.
(2) Absatz 1 gilt auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn Behörden der anderen Länder oder des Bundes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Gebiet der Kreise
Bei der Zuteilung von Kreisen zu einem Regierungsbezirk ist ihr jeweiliger Gebietsbestand maßgebend.
§ 29 Verhältnis zum Polizeigesetz
Die Bestimmungen des Polizeigesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 30 Gleichstellung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsanordnungen
(1) Gesetzen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 stehen Rechtsverordnungen gleich, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen sind.
(2) Gesetzlichen Regelungen im Sinne der §§ 12, 15 und 18 stehen Verwaltungsanordnungen gleich, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen sind.
§ 31 (aufgehoben)
§ 32 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften werden erlassen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft.
(2) (nicht abgedruckt)
* Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 7. November 1955 (GBl. S. 225).
(Stand: 06.09.2023)
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