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LVwVG - Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 12. März 1974
(GBl. S. 93;...; 25.04.1991 S. 223; 07.02.1994 S. 73; 18.12.1995 S. 29; 01.07.2004 S. 469; 25.01.2012 S. 65; 13.11.2012 S. 572 12; 23.02.2017 S. 99 17)
Gl.-Nr.: 201
Siehe Fn. 1
Der Landtag hat am 1. März 1974 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichten, durch Behörden des Landes und unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). § 15 Abs. 3 und § 15a bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz gilt auch, soweit Bundesrecht oder eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Vollstreckung im Verwaltungswege nach landesrechtlichen Vorschriften vorsieht. Es gilt ferner, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die Vollstreckung durch Bundesrecht geregelt ist oder für die Vollstreckung Bundesrecht durch Landesrecht für anwendbar erklärt ist.
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
Verwaltungsakte können vollstreckt werden,
§ 3 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
Gegen den Rechtsnachfolger kann die Vollstreckung eingeleitet oder fortgesetzt werden, soweit der Rechtsnachfolger durch den Verwaltungsakt verpflichtet wird und wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung für seine Person vorliegen. Die Vollstreckung, die beim Tode des Pflichtigen eingeleitet war, kann in den Nachlass fortgesetzt werden, auch wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung für den Rechtsnachfolger nicht vorliegen.
§ 4 Vollstreckungsbehörde, Zuständigkeit für Vollstreckungshilfe
(1) Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(2) Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung eine andere Behörde als Vollstreckungsbehörde bestimmen.
(3) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollstreckungshilfe. Die §§ 4 bis 8 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
§ 5 Vollstreckungsauftrag
Der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete (Vollstreckungsbeamter) wird dem Pflichtigen und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. Der Vollstreckungsauftrag ist auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 6 Betreten und Durchsuchen
(1) Der Vollstreckungsbeamte ist befugt, das Besitztum des Pflichtigen zu betreten und zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Er kann dabei verschlossene Räume und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.
(2) Wohnungen, Betriebsräume und sonstiges befriedetes Besitztum kann er gegen den Willen des Pflichtigen nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts durchsuchen. Eine Anordnung des Verwaltungsgerichts ist nicht erforderlich, wenn die dadurch eintretende Verzögerung den Zweck der Vollstreckung gefährden würde.
(3) Willigt der Pflichtige in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 2 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 2 Satz 2 nicht erforderlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Pflichtigen haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
§ 7 Widerstand gegen Vollstreckungshandlungen
Der Vollstreckungsbeamte ist bei Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung befugt, Gewalt anzuwenden. Er kann zu diesem Zweck um die Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes nachsuchen.
§ 8 Zuziehung von Zeugen
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Räumen des Pflichtigen weder dieser noch eine zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörende erwachsene Person anwesend, so hat der Vollstreckungsbeamte, der nicht Polizeibeamter im Sinne des Polizeigesetzes ist, eine erwachsene Person als Zeugen zuzuziehen.
§ 9 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf der Vollstreckungsbeamte nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert. Sie ist auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 21 Uhr bis 4 Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.
§ 10 Niederschrift
(1) Der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung, die nicht schriftlich vorgenommen wird, eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift soll enthalten
(3) War der Pflichtige bei der Vollstreckungshandlung nicht anwesend, so soll ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zusenden.
(Stand: 04.09.2023)
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