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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 18. November 2008
(GBl. Nr. 15 vom 21.11.2008 S. 387)
Der Landtag hat am 5. November 2008 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 31 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 649) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem Landtag zum 1. Dezember jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht. | "(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem Landtag zum 1. Dezember jedes zweiten Jahres einen Tätigkeitsbericht." |
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erstattet seinen nächsten Tätigkeitsbericht nach § 31 Abs. 1 LDSG zum 1. Dezember 2009.
(Stand: 26.04.2021)
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