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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes
Vom 20. Juli 2010
(GVBl. Nr. 12 vom 06.08.2010 S. 525)
Der Landtag hat am 13. Juli 2010 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Meldegesetz in der Fassung vom 23. Februar 1996 (GBl. S. 269, ber. S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 581, 596), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
≫7. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal (§ 139 b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung) und die Identifikationsnummer nach § 139 b der Abgabenordnung, die Identifikationsnummer des Ehegatten sowie die Identifikationsnummern minderjähriger Kinder,≪.
2. In § 7 Satz 2 Nr. 2 werden das Wort ≫Angabe≪ durch das Wort ≫Angaben≫ und die Worte ≫Bundesamt für Finanzen≪ durch die Worte ≫Bundeszentralamt für Steuern≪ ersetzt.
3. In § 11 Abs. 4 Nr. 1 werden die Worte ≫Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes≪ durch die Worte ≫Geburtenregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes≪ ersetzt.
4. § 13 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
≫Das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 ist unverzüglich nach Speicherung der Identifikationsnummer im Melderegister zu löschen.≪
5. § 21 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort ≫zwei≪ durch das Wort ≫sechs≪ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Worte ≫einen Monat≪ durch die Worte ≫zwei Monate≪ ersetzt.
6. § 33 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
≫1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach den §§ 63 und 64 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,≪.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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