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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes

Vom 21. Juli 2015
(GBl. Nr. 15 vom 29.07.2015 S. 642)



Der Landtag hat am 15. Juli 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes

Das Landesverfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (GBl. 2006 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2014 (GBl. S. 77, 78), wird wie folgt geändert:

1. § 5a Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter ≫Gremium nach § 2 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz≪ werden durch die Wörter ≫Parlamentarische Kontrollgremium≪ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ≫Vertrauensleuten≪ durch die Wörter ≫Vertrauenspersonen, Verdeckt arbeitenden Bediensteten≪ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ≫den Ständigen Ausschuss des Landtags≪ durch die Wörter ≫das Parlamentarische Kontrollgremium≪ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 10 werden die Wörter ≫Gremium nach Artikel 10 des Grundgesetzes≪ durch die Wörter ≫Parlamentarische Kontrollgremium≪ ersetzt.

3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

≫ § 6a Vertrauenspersonen und Verdeckt arbeitende Bedienstete

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf

  1. Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit ihm Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen) und
  2. eigene Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckt arbeitende Bedienstete)

zur Aufklärung von Bestrebungen unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 und 5 einsetzen.

(2) Über die Verpflichtung von Vertrauenspersonen entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter. Als Vertrauenspersonen dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die

  1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
  2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,
  3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
  4. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder
  5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.

Der Behördenleiter kann eine Ausnahme von Nummer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (§§ 12, 213 StGB) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten.

(3) Vertrauenspersonen und Verdeckt arbeitende Bedienstete dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 3 Absatz 2 Nummern 1, 3 oder 4 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen zulässig, wenn sie

  1. nicht in Individualrechte eingreift,
  2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und
  3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.

Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vertrauenspersonen und Verdeckt arbeitende Bedienstete rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unverzüglich beendet werden. Über Ausnahmen nach Satz 4 entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter.≪

4. § 15 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
§ 15 Parlamentarische Kontrolle

(1) Das Innenministerium unterrichtet den Ständigen Ausschuss des Landtags über die Tätigkeit des Verfassungsschutzes halbjährlich sowie auf Verlangen des Ausschusses und aus besonderem Anlass.

(2) Art und Umfang der Unterrichtung des Ständigen Ausschusses werden unter Beachtung des notwendigen Schutzes des Nachrichtenzuganges durch die politische Verantwortung der Landesregierung bestimmt.

(3) Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Tätigkeit des Verfassungsschutzes im Ständigen Ausschuss bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Ständigen Ausschuss oder aus dem Landtag.

(4) Die Unterrichtung umfasst Angelegenheiten, über die das Innenministerium das Gremium nach dem Artikel 10-Gesetz zu unterrichten hat.

 ≫ § 15 Parlamentarisches Kontrollgremium - Kontrollrahmen

(1) Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium. Dies umfasst auch die Kontrolle nach § 5a Absatz 9 und § 6 Absatz 3 Satz 10 sowie nach § 2 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz.

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