Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 1. Dezember 2015
(GBl. Nr. 22 vom 04.12.2015 S. 1032)
Der Landtag hat am 25. November 2015 unter Beachtung des Artikels 64 Absatz 2 der Verfassung das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl. S. 173), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Artikel 2 a
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. |
"Artikel 2 a
Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Persönlichkeiten ein Recht auf Achtung ihrer Würde, auf gewaltfreie Erziehung und auf besonderen Schutz." |
2. Der bisherige Artikel 2a wird Artikel 2b.
3. Artikel 3a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Der Staat fördert gleichwertige Lebensverhältnisse, Infrastrukturen und Arbeitsbedingungen im gesamten Land."
4. Artikel 3c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Staat und die Gemeinden fördern das kulturelle Leben und den Sport unter Wahrung der Autonomie der Träger. | "(1) Der Staat, die Gemeinden und die Gemeindeverbände fördern den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl, das kulturelle Leben und den Sport unter Wahrung der Autonomie der Träger." |
5. Artikel 13 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Jugend ist gegen Ausbeutung und gegen sittliche, geistige und körperliche Gefährdung zu schützen. Staat und Gemeinden schaffen die erforderlichen Einrichtungen. | "Kinder und Jugendliche sind gegen Ausbeutung, Vernachlässigung und gegen sittliche, geistige, körperliche und seelische Gefährdung zu schützen. Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände schaffen die erforderlichen Einrichtungen." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 151685
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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