Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -

Vom 1. Dezember 2015
(GBl. Nr. 22 vom 04.12.2015 S. 1032)



Der Landtag hat am 25. November 2015 unter Beachtung des Artikels 64 Absatz 2 der Verfassung das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg

Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl. S. 173), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2a wird wie folgt gefasst:

alt neu
Artikel 2 a

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

"Artikel 2 a

Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Persönlichkeiten ein Recht auf Achtung ihrer Würde, auf gewaltfreie Erziehung und auf besonderen Schutz."

2. Der bisherige Artikel 2a wird Artikel 2b.

3. Artikel 3a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Der Staat fördert gleichwertige Lebensverhältnisse, Infrastrukturen und Arbeitsbedingungen im gesamten Land."

4. Artikel 3c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Staat und die Gemeinden fördern das kulturelle Leben und den Sport unter Wahrung der Autonomie der Träger. "(1) Der Staat, die Gemeinden und die Gemeindeverbände fördern den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl, das kulturelle Leben und den Sport unter Wahrung der Autonomie der Träger."

5. Artikel 13 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Jugend ist gegen Ausbeutung und gegen sittliche, geistige und körperliche Gefährdung zu schützen. Staat und Gemeinden schaffen die erforderlichen Einrichtungen. "Kinder und Jugendliche sind gegen Ausbeutung, Vernachlässigung und gegen sittliche, geistige, körperliche und seelische Gefährdung zu schützen. Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände schaffen die erforderlichen Einrichtungen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 151685

ENDE

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