Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung von Chancengerechtigkeit und Teilhabe in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 1. Dezember 2015
(GBl. Nr. 22 vom 04.12.2015 S. 1047)
Der Landtag hat am 25. November 2015 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Partizipations- und Integrationsgesetz für Baden-Württemberg (PartIntG BW)
Artikel 2
Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg
<>
Das Schulgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GBl. S. 841) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Verwirklichung gleicher Bildungschancen für alle Schüler unabhängig von ihren sozialen Verhältnissen oder einem Migrationshintergrund ist Aufgabe aller Schulen."
2. § 55 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Schule fördert und unterstützt die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer schulischen Elternrechte; dies gilt in besonderer Weise auch für Eltern mit Migrationshintergrund."
Artikel 3
Änderung des Landeshochschulgesetzes
Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2015 (GBl. S. 895, 896) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Hochschulen werben im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit bei den an der Hochschule unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen für die Aufnahme eines Studiums. Sie fördern die Integration ausländischer Studierender, die einen Studienabschluss in Baden-Württemberg anstreben."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter " ; Ansprechperson für Antidiskriminierung" angefügt.
b) Es wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder und Angehörigen eine Ansprechperson für Antidiskriminierung; diese ist nicht an Weisungen gebunden. Sie wirkt unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschule darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor Diskriminierungen aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft oder der religiösen und weltanschaulichen Identität geschützt werden. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Die Hochschule trifft Regelungen zum weiteren Verfahren. Die Ansprechperson für Antidiskriminierung kann mit der Funktion der Ansprechpartnerin beziehungsweise des Ansprechpartners für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung verbunden werden; möglich ist auch die Einrichtung hochschulübergreifender Antidiskriminierungsstellen oder die Verbindung mit der Funktion anderer Beauftragter, zum Beispiel der Chancengleichheitsbeauftragten."
a) Nach § 65 Absatz 2 Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. die Förderung der Integration ausländischer Studierender, die einen Studienabschluss in Baden-Württemberg anstreben,".
b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 6 und 7.
Artikel 4
Änderung des Studierendenwerksgesetzes
Das Studierendenwerksgesetz in der Fassung vom 15. Sep tember 2005 (GBl. S. 62 1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 165) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Film- und der Popakademie Baden-Württemberg (Einrichtungen)" durch die Wörter "den Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes" ersetzt und nach den Wörtern "angeschlossen haben" die Angabe "(Einrichtungen)" eingefügt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "der Film- oder der Popakademie Baden-Württemberg" durch die Wörter "Akademie im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes" ersetzt.
2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "der Film- und der Popakademie" durch das Wort "Akademien" ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Film- oder der Popakademie Baden-Württemberg" durch die Wörter "Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes" ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter "Film- und der Popakademie Baden-Württemberg" durch das Wort "Akademien" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Film- und die Popakademie Baden-Württemberg" durch die Wörter "Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes" ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Film- und der Popakademie Baden-Württemberg" durch die Wörter "Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Die Beiträge werden von den Hochschulen, den Studienakademien und den Akademien für die Studierendenwerke unentgeltlich erhoben und vollstreckt." |
Artikel 5
Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes
Das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 534) wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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