Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung der Informationsfreiheit
- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2015
(GBl. Nr. 25 vom 29.12.2015 S. 1201)



Der Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg
(Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Landesarchivgesetzes

In § 6 Absatz 1 des Landesarchivgesetzes vom 27. Juli 1987 (GBl. S. 230), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378, 379) geändert worden ist, werden die Wörter ≫ , der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht,≪ gestrichen.

Artikel 3
Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes

Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände, der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz, der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit und gegebenenfalls weiterer sachverständiger Personen überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 1 § 11 tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE

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