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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Meldeverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 10. März 2016
(GBl. Nr. 6 vom 29.03.2016 S. 223)



Auf Grund von § 5 Absatz 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320) wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Meldeverordnung

§ 19 Absatz 4 der Meldeverordnung vom 28. September 2015 (GBl. S. 853) wird wie folgt gefasst: 


alt neu
(4) Zusätzlich zu den in § 5 Absatz 2 BW AGBMG aufgeführten Daten halten die Meldebehörden beim Meldeportal die Daten zum vorläufigen Personalausweis sowie Ersatz-Personalausweis der Einwohnerinnen und Einwohner ihres Zuständigkeitsbereichs vor. "(4) Die Meldebehörden halten beim Meldeportal folgende Daten der Einwohnerinnen und Einwohner ihres Zuständigkeitsbereichs vor:
  1. die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 bis 19 BMG genannten Daten, bezüglich § 3 Absatz 1 Nummer 17 ohne Sperrkennwort und Sperrsumme,
  2. derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 BMG gespeicherten Daten,
  3. die nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 BMG für waffenrechtliche und sprengstoffrechtliche Verfahren zu speichernden Daten,
  4. für die Erhebung von Abfallgebühren die hierfür erforderlichen abgabenrechtlichen Daten,
  5. für Zwecke der Suchdienste die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 BMG" 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 160500

ENDE

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