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Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Meldeverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 10. März 2016
(GBl. Nr. 6 vom 29.03.2016 S. 223)
Auf Grund von § 5 Absatz 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320) wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Meldeverordnung
§ 19 Absatz 4 der Meldeverordnung vom 28. September 2015 (GBl. S. 853) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Zusätzlich zu den in § 5 Absatz 2 BW AGBMG aufgeführten Daten halten die Meldebehörden beim Meldeportal die Daten zum vorläufigen Personalausweis sowie Ersatz-Personalausweis der Einwohnerinnen und Einwohner ihres Zuständigkeitsbereichs vor. | "(4) Die Meldebehörden halten beim Meldeportal folgende Daten der Einwohnerinnen und Einwohner ihres Zuständigkeitsbereichs vor:
|
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 160500
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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