Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 18. Oktober 2016
(GBl. Nr. 19 vom 28.10.2016 S. 569)
Der Landtag hat am 12. Oktober 2016 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes
§ 21 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596 und 1993 S. 155), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378, 379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) Der Polizeivollzugsdienst kann bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an öffentlich zugänglichen Orten zur Abwehr einer Gefahr Daten durch Anfertigen von Bild- und Tonaufzeichnungen mittels körpernah getragener Aufnahmegeräte erheben. Die Erhebung personenbezogener Daten kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.
(5) Die Speicherung der nach Absatz 4 erlangten Daten für eine Dauer von mehr als 60 Sekunden ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Datenerhebung nach Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 bleibt unberührt."
2. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 6 und 7.
3. Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Für die erhobenen Daten nach Absatz 4 gilt Absatz 7 mit der Maßgabe, dass diese spätestens nach 60 Sekunden automatisch zu löschen sind und jede über das Erheben hinausgehende Verarbeitung ausgeschlossen ist, sofern nicht zuvor die Voraussetzungen des § 21 Absatz 5 vorliegen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 161689
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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