Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze
- Baden-Württemberg -
Vom 9. Mai 2017
GBl.BW Nr. 10 vom 16.05.2017
Der Landtag hat am 3. Mai 2017 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes
Das Landeshochschulgebührengesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1, 56), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (GBl. S. 65) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die staatlichen Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG)."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
3. Der zweite Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"Zweiter Abschnitt Studiengebühren
Erster Unterabschnitt Studiengebühren für Internationale Studierende
§ 3 Gebührenpflicht für Internationale Studierende
(1) Die Hochschulen erheben ab dem Wintersemester 2017/2018 für das Land von Studierenden, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen (Internationale Studierende), für ihr Lehrangebot einschließlich der damit verbundenen spezifischen Betreuung der Internationalen Studierenden in Bachelorstudiengängen, konsekutiven Masterstudiengängen sowie in grundständigen Studiengängen nach § 34 Absatz 1 LHG Studiengebühren nach Maßgabe dieses Unterabschnitts; dies gilt nicht für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst. Dem Wintersemester nach Satz 1 steht das Herbst-/Wintersemester 2017 gleich.
(2) Internationale Studierende, die eine inländische Hochschulzugangsberechtigung besitzen, unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Inländische Hochschulzugangsberechtigungen nach Satz 1 sind
In anderen Bundesländern erworbene Hochschulzugangsberechtigungen gelten als Hochschulzugangsberechtigungen nach Satz 2, sofern und soweit sie diesen entsprechen.
§ 4 Gebührenhöhe und Fälligkeit
(1) Die Studiengebühr für Internationale Studierende (Studiengebühr) beträgt pro Semester 1.500 Euro. Ist in einer Studien- und Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen in Baden-Württemberg erfolgen muss oder kann, ist die Gebühr nur an der Hochschule zu entrichten, die in einer Vereinbarung der beteiligten Hochschulen bestimmt worden ist, im Übrigen an der Hochschule, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.
(2) Die Studiengebühr ist mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Bei einer Exmatrikulation wird der Gebührenbescheid ganz oder für den noch ausstehenden Teil des Semesters gegenstandslos. Bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ist die bereits bezahlte Gebühr zu erstatten.
(3) Von den Einnahmen nach Absatz 1 erhalten die Hochschulen einen Betrag in Höhe von 20 Prozent je eingenommener Studiengebühr. Diese Mittel sollen von den Hochschulen für die Betreuung und die Förderung sonstiger Belange der Internationalen Studierenden verwendet werden; hierzu gehören auch Befreiungen nach § 6 Absatz 5 Satz 4.
§ 5 Ausnahmen von der Gebührenpflicht
(1) Von der Gebührenpflicht nach § 3 ausgenommen sind
(Stand: 26.04.2021)
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