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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) und zur Änderung des Landeshochschulgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 7. November 2017
(GBl. Nr. 22 vom 14.11.2017 S. 584)
Der Landtag hat am 25. Oktober 2017 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Zustimmung zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag
Dem in der Zeit vom 1. bis 20. Juni 2017 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Die Rechtsverordnungen nach Artikel 4 und 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages werden vom Wissenschaftsministerium erlassen. Bis zum Inkrafttreten ländereinheitlicher Rechtsverordnungen kann das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung Übergangsregelungen erlassen, deren Inhalt sich nach Artikel 4 und 16 Absatz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages bemisst.
Artikel 2
Änderung des Landeshochschulgesetzes
Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2017 (GBl. S. 245, 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 30 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter "eine anerkannte Einrichtung" durch die Wörter "den Akkreditierungsrat nach Artikel 9 des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) (Akkreditierungsrat)" ersetzt.
b) In Satz 5 Halbsatz 1 werden die Wörter "eine anerkannte Einrichtung" durch die Wörter "den Akkreditierungsrat" ersetzt.
2. In § 33 Satz 2 Nummer 2 Teilsatz 2 werden die Wörter "Akkreditierungsagentur, die vom Akkreditierungsrat anerkannt ist, zertifiziert" durch die Wörter "Agentur, die vom Akkreditierungsrat zugelassen ist, unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages zertifiziert" ersetzt.
3. In § 70 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "von einer anerkannten Akkreditierungseinrichtung" durch die Wörter "vom Akkreditierungsrat" ersetzt.
4. In § 72a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 werden jeweils die Wörter "anerkannten Akkreditierungseinrichtung akkreditiert" durch die Wörter "zugelassenen Agentur unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages zertifiziert" ersetzt.
Artikel 3
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
(1) Für die durch Artikel 2 bewirkten Zuständigkeitsübergänge gilt Artikel 16 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages entsprechend.
(2) Bei Inkrafttreten des Studienakkreditierungsstaatsvertrages bestehende oder aufgrund von Absatz 1 noch nach bisheriger Rechtslage ergehende Akkreditierungen sowie darauf beruhende Verwaltungsakte bleiben von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und des Studienakkreditierungsstaatsvertrages unberührt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft mit Ausnahme von Artikel 2, der mit Inkrafttreten des Studienakkreditierungsstaatsvertrages in Kraft tritt.
Red. Anm.:Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag ist aufgrund der Bekanntmachung vom 11. Januar 2018 (GBl. S. 3) am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.
(Stand: 26.04.2021)
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