Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) und zur Änderung des Landeshochschulgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 7. November 2017
(GBl. Nr. 22 vom 14.11.2017 S. 584)



Der Landtag hat am 25. Oktober 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Zustimmung zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag

§ 1

Dem in der Zeit vom 1. bis 20. Juni 2017 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Die Rechtsverordnungen nach Artikel 4 und 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages werden vom Wissenschaftsministerium erlassen. Bis zum Inkrafttreten ländereinheitlicher Rechtsverordnungen kann das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung Übergangsregelungen erlassen, deren Inhalt sich nach Artikel 4 und 16 Absatz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages bemisst.

Artikel 2
Änderung des Landeshochschulgesetzes

Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2017 (GBl. S. 245, 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 30 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter "eine anerkannte Einrichtung" durch die Wörter "den Akkreditierungsrat nach Artikel 9 des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) (Akkreditierungsrat)" ersetzt.

b) In Satz 5 Halbsatz 1 werden die Wörter "eine anerkannte Einrichtung" durch die Wörter "den Akkreditierungsrat" ersetzt.

2. In § 33 Satz 2 Nummer 2 Teilsatz 2 werden die Wörter "Akkreditierungsagentur, die vom Akkreditierungsrat anerkannt ist, zertifiziert" durch die Wörter "Agentur, die vom Akkreditierungsrat zugelassen ist, unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages zertifiziert" ersetzt.

3. In § 70 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "von einer anerkannten Akkreditierungseinrichtung" durch die Wörter "vom Akkreditierungsrat" ersetzt.

4. In § 72a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 werden jeweils die Wörter "anerkannten Akkreditierungseinrichtung akkreditiert" durch die Wörter "zugelassenen Agentur unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages zertifiziert" ersetzt.

Artikel 3
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

§ 1

(1) Für die durch Artikel 2 bewirkten Zuständigkeitsübergänge gilt Artikel 16 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages entsprechend.

(2) Bei Inkrafttreten des Studienakkreditierungsstaatsvertrages bestehende oder aufgrund von Absatz 1 noch nach bisheriger Rechtslage ergehende Akkreditierungen sowie darauf beruhende Verwaltungsakte bleiben von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und des Studienakkreditierungsstaatsvertrages unberührt.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft mit Ausnahme von Artikel 2, der mit Inkrafttreten des Studienakkreditierungsstaatsvertrages in Kraft tritt.
Red. Anm.:Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag ist aufgrund der Bekanntmachung vom 11. Januar 2018 (GBl. S. 3) am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion