Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts und sonstiger Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679
- Baden-Württemberg -

Vom 12. Juni 2018
(GBl. Nr. 9 vom 20.06.2018 S. 173)



Der Landtag hat am 6. Juni 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LDSG - Landesdatenschutzgesetz

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

Das Landesverwaltungsgesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 597, 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 werden die Wörter "und der Rechnungshof" durch die Wörter ", der Rechnungshof und der Landesbeauftragte für den Datenschutz" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung und sonstigen Gesetzen."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

c) Im neuen Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "obersten Landesbehörden" durch die Wörter "Landesregierung, des Ministerpräsidenten, der Ministerien und des Rechnungshofs" ersetzt.

d) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz obliegt im Rahmen seines Geschäftsbereichs die Aufgabe der obersten Dienstbehörde auf dem Gebiet des Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts, soweit nicht für bestimmte Angelegenheiten eine besondere Regelung getroffen worden ist."

3. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 8 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

4. § 28 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. von der Landesregierung für die obersten Landesbehörden und die Regierungspräsidien, "1. von der Landesregierung für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für die Regierungspräsidien".

Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Ernennungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes

Das Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1201) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. betroffene Personen: natürliche Personen, über die personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vorliegen (Betroffene), oder juristische Personen, über die amtliche Informationen vorliegen, mit Ausnahme der antragstellenden Person. "4. geschützte Person: betroffene Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung oder juristische Person, über die amtliche Informationen vorliegen, mit Ausnahme der antragstellenden Person."

2. In § 4 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Finanz-, Regulierungs-, Sparkassen-, Versicherungs- oder Wettbewerbsaufsichtsbehörden" durch das Wort "Aufsichtsbehörden" ersetzt.

3. In § 4 Absatz 1 Nummer 10, § 7 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2, der Überschrift zu § 8, § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 wird das Wort "betroffenen" jeweils durch das Wort "geschützten" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 3 Absatz 1 LDSG ist zu gewähren, soweit und solange die Betroffenen entsprechend § 4 Absatz 2 bis 5 LDSG eingewilligt haben" durch die Wörter "Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist zu gewähren, soweit und solange die betroffene Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 eingewilligt hat" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion