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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des Kindertagesbetreuungsgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 18. Dezember 2018
(GBl. Nr. 22 vom 31.12.2018 S. 1549)



Der Landtag hat am 12. Dezember 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GBl. S. 113, 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "766,7 Millionen Euro im Jahr 2018, 706,7 Millionen Euro im Jahr 2019 und 711 Millionen Euro ab dem Jahr 2020" durch die Wörter "780,6 Millionen Euro im Jahr 2019 und 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2020" ersetzt.

2. § 1b wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "2018 und im Jahr 2019 zu je 80,96 Prozent und ab dem Jahr 2020 zu 80,95 Prozent" durch die Wörter "2019 zu 81,02 Prozent und ab dem Jahr 2020 zu 80,76 Prozent" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "2018 und im Jahr 2019 zu je 19,04 Prozent und ab dem Jahr 2020 zu 19,05 Prozent" durch die Wörter "2019 zu 18,98 Prozent und ab dem Jahr 2020 zu 19,24 Prozent" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Punkt am Ende von Nummer 13 wird durch ein Semikolon ersetzt.

b) Es wird folgende Nummer 14 angefügt:

"14. die in § 5 der E-Government-Vereinbarung Land - Kommunen Baden-Württemberg vereinbarte finanzielle Beteiligung der Kommunen."

4. In § 3a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "87 Millionen Euro" durch die Wörter "97 Millionen Euro" ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1

Im Jahr 2018 erhalten:

  1. die Stadtkreise 21,98 Euro je Einwohnerin und Einwohner;
  2. die Landkreise 10,05 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 16,59 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;
  3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 10,00 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,11 Euro je Einwohnerin und Einwohner;
  4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 5,89 Euro je Einwohnerin und Einwohner.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4

Die Zuweisungen nach Satz 2 werden im Jahr 2018 einmalig um 1,827 Millionen Euro erhöht.

wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "2,476 Millionen Euro" durch die Wörter "4,876 Millionen Euro" ersetzt.

cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "5" durch die Angabe "4" ersetzt.

dd) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
Kreis Prozent
Stuttgart, Stadtkreis 3,086
Böblingen 3,025
Esslingen 3,006
Göppingen 2,121
Ludwigsburg 2,958
Rems-Murr-Kreis 3,147
Heilbronn, Stadtkreis 0,664
Heilbronn, Landkreis 2,871
Hohenlohekreis 1,718
Schwäbisch Hall 3,014
Main-Tauber-Kreis 2,329
Heidenheim 1,525
Ostalbkreis 3,405
Baden-Baden, Stadtkreis 0,347
Karlsruhe, Stadtkreis 0,776
Karlsruhe, Landkreis 4,001
Rastatt 2,330
Heidelberg, Stadtkreis 0,484
Mannheim, Stadtkreis 1,744
Neckar-Odenwald-Kreis 2,359
Rhein-Neckar-Kreis 4,299
Pforzheim, Stadtkreis 0,402
Calw 2,199
Enzkreis 2,049
Freudenstadt 2,022
Freiburg, Stadtkreis 0,576
Breisgau-Hochschwarzwald 3,848
Emmendingen 2,060
Ortenaukreis 4,523
Rottweil 1,893
Schwarzwald-Baar-Kreis 2,341
Tuttlingen 1,747
Konstanz 2,106
Lörrach 2,266
Waldshut 2,472
Reutlingen 2,690
Tübingen 1,866
Zollernalbkreis 2,137
Ulm, Stadtkreis 0,470
Alb-Donau-Kreis 2,905
Biberach 2,518
Bodenseekreis 1,995
Ravensburg 3,618
Sigmaringen 2,088
Summe 100,000
"Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
Kreis Prozent
Stuttgart, Stadtkreis 3,095
Böblingen 3,014

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