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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des Kindertagesbetreuungsgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 18. Dezember 2018
(GBl. Nr. 22 vom 31.12.2018 S. 1549)
Der Landtag hat am 12. Dezember 2018 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GBl. S. 113, 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "766,7 Millionen Euro im Jahr 2018, 706,7 Millionen Euro im Jahr 2019 und 711 Millionen Euro ab dem Jahr 2020" durch die Wörter "780,6 Millionen Euro im Jahr 2019 und 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2020" ersetzt.
2. § 1b wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "2018 und im Jahr 2019 zu je 80,96 Prozent und ab dem Jahr 2020 zu 80,95 Prozent" durch die Wörter "2019 zu 81,02 Prozent und ab dem Jahr 2020 zu 80,76 Prozent" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "2018 und im Jahr 2019 zu je 19,04 Prozent und ab dem Jahr 2020 zu 19,05 Prozent" durch die Wörter "2019 zu 18,98 Prozent und ab dem Jahr 2020 zu 19,24 Prozent" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Punkt am Ende von Nummer 13 wird durch ein Semikolon ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 14 angefügt:
"14. die in § 5 der E-Government-Vereinbarung Land - Kommunen Baden-Württemberg vereinbarte finanzielle Beteiligung der Kommunen."
4. In § 3a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "87 Millionen Euro" durch die Wörter "97 Millionen Euro" ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1
Im Jahr 2018 erhalten:
wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4
Die Zuweisungen nach Satz 2 werden im Jahr 2018 einmalig um 1,827 Millionen Euro erhöht.
wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "2,476 Millionen Euro" durch die Wörter "4,876 Millionen Euro" ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "5" durch die Angabe "4" ersetzt.
dd) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
|
"Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
|
(Stand: 26.04.2021)
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