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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze
- Baden-Württemberg -

Vom 21. Mai 2019
(GBl. Nr. 13 vom 05.06.2019 S. 189)



Der Landtag hat am 15. Mai 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Landesdatenschutzgesetz für Justiz- und
LDSG-JB - Bußgeld behörden - Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung durch die Justizbehörden des Landes zu Zwecken der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten oder zum Zwecke der Strafvollstreckung sowie durch die Behörden des Landes zum Zwecke der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Buchs 1 des Justizvollzugsgesetzbuchs

Das Buch 1 des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 10. November 2009 (GBl. S. 545), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1047, 1053) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 23 Videobeobachtung " § 23 Videoüberwachung"

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Beobachtung" werden die Worte "und Aufzeichnung" eingefügt.

bb) Das Wort "ist" wird durch das Wort "sind" ersetzt.

2. Der siebte Abschnitt des Ersten Buchs Justizvollzugsgesetzbuch wird wie folgt gefasst:

Alt:

Abschnitt 7
Datenschutz

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 27 Aufgabe und Anwendungsbereich

(1) Aufgabe der Vorschriften dieses Abschnitts ist es, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Justizvollzug des Landes die Persönlichkeitsrechte von Gefangenen und sonstigen Betroffenen zu wahren, den Justizvollzugsanstalten die effiziente Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalten zu gewährleisten und einen Beitrag für die innere Sicherheit zu leisten.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den Vollzug von gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehungen in Justizvollzugsanstalten. Sie finden mit Ausnahme von § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und §§ 32 und 33 entsprechende Anwendung auf den Vollzug des Jugendarrests.

(3) Beim Vollzug von Freiheitsentziehungen, die nicht wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat angeordnet worden sind, finden § 37 Abs. 1 Nr. 3 sowie §§ 38 bis 40 keine Anwendung, wenn unter Berücksichtigung der Art der Daten und der Rechtsstellung der Gefangenen die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung haben.

§ 28 Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffsbestimmungen in § 3 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) gelten entsprechend.

(2) Erkennungsdienstliche Unterlagen sind die nach Maßgabe von § 31 Abs. 1 Satz 2 erhobenen Daten mit Bezug auf Gefangene. Sie sind vom Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne dieses Gesetzes mit umfasst, sofern das Gesetz ihre Verarbeitung nicht ausdrücklich ausschließt.

§ 29 Zulässigkeit der Datenverarbeitung

Die Justizvollzugsanstalt darf personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder die Betroffenen eingewilligt haben.

§ 30 Einwilligung

(1) Die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der Betroffenen beruht. Sie bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Die Betroffenen sind über den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung zu belehren sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen einer Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.

(2) Bei beschränkt geschäftsfähigen Gefangenen bestimmt sich die Einwilligungsfähigkeit nach der tatsächlichen Einsichtsfähigkeit. Die Justizvollzugsanstalt kann nach angemessener Belehrung von der Einwilligungsfähigkeit der Gefangenen ausgehen, sofern nicht Tatsachen bekannt sind, die eine Einsichtsfähigkeit ausschließen.

Unterabschnitt 2
Erhebung von Daten

§ 31 Datenerhebung

(1) Die Justizvollzugsanstalt darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für den ihr aufgegebenen Vollzug der Freiheitsentziehung erforderlich ist. Als erkennungsdienstliche Maßnahmen zu diesem Zweck sind mittels analoger oder digitaler Technik zulässig:

  1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
  4. Messungen und

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