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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2020/21
- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2019
(GBl. Nr. 25 vom 31.12.2019 S. 593)



Der Landtag hat am 13. Dezember 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über einen Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg

Das Gesetz über einen Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2007 (GBl. S. 617) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

≫ § 1 Zweck, Errichtung

Zur Absicherung der Finanzierung der Versorgungsaufwendungen der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes wird ein Sondervermögen im Sinne von § 113 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg< errichtet.≪

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

≫(1) Dem Sondervermögen werden vom Dienstherrn nach Absatz 2 festzulegende Beträge zugeführt.

(2) Der Zuführungsbetrag beträgt für jede Beamtin und jeden Beamten sowie für jede Richterin und jeden Richter, deren beziehungsweise dessen Dienstverhältnis zum Land in den Jahren 2009 bis einschließlich 2019 begründet worden ist, im Regelfall 500 Euro pro Monat. Für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2019 begründet worden ist, beträgt der Zuführungsbetrag im Regelfall 750 Euro pro Monat. Für jede nach dem 31. Dezember 2019 neu geschaffene Planstelle beträgt der Zuführungsbetrag zusätzlich 3.000 Euro pro Jahr beziehungsweise im ersten Jahr 250 Euro pro Monat für die durch Haushaltsvermerk unterjährig besetzbaren Neustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Planstelle besetzt wird. Planstellen, bei denen der Vermerk >künftig wegfallend< aufgehoben wird, gelten nicht als neu geschaffene Planstellen im Sinne von Satz 3. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.≪

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort ≫Landeshaushaltsordnung≪ die Wörter ≫für Baden-Württemberg≪ eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg

Die Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GBl. S. 645, 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt gefasst:

≫ § 18 Kreditermächtigungen

(1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Einnahmen aus Krediten im Sinne von Satz 1 entstehen dem Land auch dann, wenn Kredite von Fonds, Einrichtungen und Unternehmen des Landes, die gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union dem Staatssektor zuzurechnen sind (Extrahaushalte), aufgenommen werden und wenn der daraus folgende Schuldendienst aus dem Landeshaushalt erbracht wird oder künftig zu erbringen ist.

(2) Nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 können Einnahmen und Ausgaben durch Kredite ausgeglichen werden (zulässige Kreditaufnahme) oder es besteht eine Verpflichtung zur Tilgung von Kreditmarktschulden (Tilgungsverpflichtung).

(3) Finanzielle Transaktionen wirken sich mindernd oder erhöhend auf die zulässige Kreditaufnahme oder Tilgungsverpflichtung aus. Zur Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen wird eine Finanztransaktionskomponente errechnet. Die Finanztransaktionskomponente ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der Summe der einnahmeseitigen finanziellen Transaktionen und der Summe der ausgabeseitigen finanziellen Transaktionen. Einnahmeseitige finanzielle Transaktionen sind die Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehensrückflüssen. Ausgabeseitige finanzielle Transaktionen sind die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe. Einnahmeseitige finanzielle Transaktionen erhöhen, ausgabeseitige finanzielle Transaktionen senken die Finanztransaktionskomponente. Eine negative Finanztransaktionskomponente erhöht die zulässige Kreditaufnahme beziehungsweise verringert die Tilgungsverpflichtung. Eine positive Finanztransaktionskomponente verringert die zulässige Kreditaufnahme beziehungsweise erhöht die Tilgungsverpflichtung.

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