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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 15. Oktober 2020
(GBl. Nr. 37 vom 23.10.2020 S. 907)
Der Landtag hat am 14. Oktober 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2019 (GBl. 593, 595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In § 11 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 17" ersetzt.
b) Die Angabe "H. Kindergartenlastenausgleich" wird durch die Angabe "H. Kinderbetreuung" ersetzt.
c) In § 29b wird das Wort "Kindergartenfinanzierung" durch das Wort "Kindergartenförderung" ersetzt.
d) Nach § 29b werden die Wörter " § 29c Förderung der Kleinkindbetreuung" eingefügt.
2. § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 780,6 Millionen Euro im Jahr 2019, 829,5 Millionen Euro im Jahr 2020, 833,2 Millionen Euro im Jahr 2021, 815,3 Millionen Euro im Jahr 2022 und 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2023 | "1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) zuzüglich eines Betrags von 186,5 Millionen Euro im Jahr 2020, abzüglich eines Betrags von 833,2 Millionen Euro im Jahr 2021, 785,3 Millionen Euro im Jahr 2022, 874,4 Millionen Euro in den Jahren 2023 und 2024 sowie 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2025; vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt," |
3. § 1b wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "im Jahr 2019 zu 81,02 Prozent, " gestrichen und die Angabe "81,00 Prozent" durch die Angabe "81,05 Prozent" sowie die Angabe "80,76 Prozent" durch die Angabe "80,81 Prozent" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "im Jahr 2019 zu 18,98 Prozent, " gestrichen und die Angabe "19,00 Prozent" durch die Angabe "18,95 Prozent" sowie die Angabe "19,24 Prozent" durch die Angabe "19,19 Prozent" ersetzt.
4. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Zuweisungen nach Satz 2 werden im Jahr 2020 einmalig um 3,268 Millionen Euro erhöht. Ab dem Jahr 2021 werden die sich aus Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ergebenden Zuweisungen um 9,938 Millionen Euro erhöht. Die Dynamisierung für die Jahre ab 2022 umfasst auch den Erhöhungsbetrag nach Satz 5."
b) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:
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Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
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"Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
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(Stand: 11.01.2023)
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