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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung der Cybersicherheit und Änderung anderer Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 4. Februar 2021
(GBl. Nr. 6 vom 16.02.2021 S. 182)



Der Landtag hat am 4. Februar 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
CSG - Cybersicherheitsgesetz
Gesetz für die Cybersicherheit in Baden-Württemberg

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Errichtungsgesetzes BITBW

In § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Errichtungsgesetzes BITBW vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 326), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 912, 913) geändert worden ist, werden die Wörter "in der Landesverwaltung" durch die Wörter "im Zusammenhang mit den in Nummer 1 geregelten Aufgaben sowie den in Absatz 3 und 4 geregelten Dienstleistungen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg

Das E-Government-Gesetz Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 913) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 1 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 3" ersetzt.

2. In § 20 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "und die Landesoberbehörde BITBW" durch die Wörter ", die Landesoberbehörden BITBW und Cybersicherheitsagentur" ersetzt.

3. In § 22 Absatz 3 werden die Wörter "Landesoberbehörde BITBW" durch die Wörter "Landesoberbehörden BITBW und Cybersicherheitsagentur" ersetzt.

4. § 23 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. eine Vertretung der Landesoberbehörde BITBW und "3. je eine Vertretung der Landesoberbehörden BITBW und Cybersicherheitsagentur sowie".

Artikel 4
Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen

(1) Bei einer durch den Vollzug dieses Gesetzes veranlassten Versetzung an einen anderen Dienstort ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung

  1. die Beamtin oder der Beamte
    1. das 61. Lebensjahr, im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 58. Lebensjahr, vollendet hat oder
    2. einen dienstunfallrechtlich festgestellten Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 vom Hundert vorweist oder
    3. durch eine schwere Erkrankung, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern wird, am Umzug gehindert ist,
  2. der Ehegatte oder die Ehegattin, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder ein beim Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähiges Kind, mit dem die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, voraussichtlich länger als ein Jahr schwer erkrankt oder wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in einem Betreuungsangebot lebt, die vom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt ist als vom bisherigen Dienst- oder Wohnort oder
  3. die Beamtin oder der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt. Eine eigene Wohnung ist eine Wohnung, die im Allein- oder Miteigentum der Beamtin oder des Beamten steht. Als eigene Wohnung gilt auch eine Wohnung, die im Eigentum des Ehegatten oder der Ehegattin oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz steht, mit dem oder der die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem Landesumzugskostengesetz ausgeschlossen ist, weil die zu versetzende Person bereits am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnt.

(3) Bei einem Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist der versetzten Person schriftlich mitzuteilen, aus welchem Grund und gegebenenfalls mit welcher zeitlichen Befristung die Erstattungszusage unterbleibt.

(4) Von der Zusage der Umzugskostenvergütung wird im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis zur Versetzung oder bis zum Eintritt in den Ruhestand, im Übrigen für die Dauer von bis zu einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Versetzung abgesehen. Hat die versetzte Person im Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist das 61. Lebensjahr, im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 58. Lebensjahr, vollendet, wird von der Zusage der Umzugskostenvergütung bis zur Versetzung oder bis zum Eintritt in den Ruhestand abgesehen. Eine mit der Versetzung oder Übernahme bereits erteilte Erstattungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 auf Antrag der Beamtin oder des Beamten widerrufen werden.

(5) Für die Zeit, in der nach Absatz 4 von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, besteht nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung ein Anspruch auf Trennungsgeld. Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung schriftlich bei der Behörde zu beantragen, die über die Erstattungszusage zu entscheiden hat. Dem Antrag sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 beizufügen.

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