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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 11. Mai 2022
(GBl. Nr. 19 vom 25.05.2022 S. 281)



Der Landtag hat am 11. Mai 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 356), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (GBl. S. 53, 55) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern."

Artikel 2
Übergangsregelung

In den Fällen des Artikels 1 ist ein Vorverfahren durchzuführen, wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten nach Artikel 3 bekannt gegeben wurde.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 221079

ENDE

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(Stand: 08.06.2022)

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